Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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Nach Buchstabe e können die verschiedenen Elemente gruppiert und sortiert werden. Dies ermöglicht eine bessere Übersicht und führt dazu, dass die einzelnen Elemente besser verglichen werden können.

Nach Buchstabe f ist auch die Suche beispielsweise nach einem bestimmten Text oder das Filtern wie nach einem bestimmten Meldungstyp (z. B. E-Mail, SMS, Gespräch, Stichworten, Zeitabschnitten, geografischen Gebieten) möglich. Diese Filterung ist nicht mit der vorgängig durch den Dienst ÜPF vorzunehmenden automatischen Filterung nach Artikel 7 VÜPF respektive Artikel 17 Buchstabe g BÜPF zu verwechseln. Bei letzterer werden die Daten im V-FMÜ nicht gespeichert, bei ersterer kann die Filterung wieder rückgängig gemacht werden, so dass wieder sämtliche Daten angezeigt werden.

Mit der Bearbeitungsfunktion nach Buchstabe g kann das System eine Stimme anhand einer vorhandenen Sprachaufnahme einer bestimmten Person zuordnen. Beispielsweise kann so einfacher festgestellt werden, mit wem ein Gespräch geführt wird.

Nach Buchstabe h können Ton- und Filmdokumente verschriftet werden, das heisst das Gesprochene und Gesehene wird in Protokollform festgehalten und nötigenfalls in eine Landessprache übersetzt. Bei der Fernmeldeüberwachung steht die Niederschrift des gesprochenen Wortes grundsätzlich im Vordergrund.

Nach Buchstabe i können die entsprechenden Elemente kommentiert werden, wie mit Stichworten über Eindrücke und Erkenntnisse oder über Fallnamen.

Mit der Alarmierung nach Buchstabe j informiert das System beispielsweise per Telefon oder SMS, dass ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist.

Nach Buchstabe k können benötigte Informationen vor allem an dazu berechtigten Personen der Strafverfolgungsbehörden gesichert übermittelt werden. Auf diese Weise können Ermittler benötigte Daten herunterladen.

Nach Buchstabe l können Informationen vom Dienst ÜPF vernichtet werden. Diese Ausnahmefunktion kommt allerdings nur bei der Triage nach Artikel 16 Buchstabe e BÜPF auf Anweisung des zuständigen Gerichts zur Anwendung.

Nach Absatz 2 sollen die Funktionen nur diejenigen Daten umfassen, auf welche die bearbeitenden Personen Zugriff haben. So dürfen beispielsweise bei einer Suche oder einem Filtern von Daten nur diejenigen Daten erscheinen, auf welche die Person berechtigt ist.

Art. 6 Datenbearbeitung für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle

Der Dienst ÜPF arbeitet nur auf Anordnung, hauptsächlich auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden, da er keine Strafverfolgungskompetenz hat. Er ist grundsätzlich nur Betreiber (Art. 6 BÜPF) des V-FMÜ, aber nicht Datenherr (Art. 13 BÜPF). Die anordnenden Behörden sind die Inhaberinnen der Daten, die der Dienst ÜPF in Erfüllung seiner Aufgaben einfordert, entgegennimmt und gemäss der Zugriffsberechtigung für den Online-Zugriff bereitstellt. Der Dienst ÜPF ist jedoch Inhaber der Daten, die er zur Geschäftsabwicklung und -kontrolle (Art. 3 Abs. 2 Bst. d) sowie aus der Protokollierung generiert.