Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten
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Art. 8 Zugriffsberechtigung auf Daten aus einzelnen Überwachungen
Wie heute kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer berechtigten Behörde, der Zugriff aufs V-FMÜ erhalten hat, die Applikation zum Bearbeiten der Überwachungsdaten starten. Die Daten werden allerdings noch nicht angezeigt. Nach Absatz 1 muss er auf einzelne Überwachungsdaten berechtigt werden, um auf diese zugreifen zu können. Der Zugriff auf die einzelnen Überwachungen kann auf zwei verschiedene Weisen erfolgen. Einerseits erteilt der Dienst ÜPF den Zugriff an die Personen, welche in der Anordnung12 aufgeführt sind. Andererseits kann ein nach Absatz 3 berechtigter Mitarbeitender der Behörde einen Zugriff an einen Mitarbeiter erteilen, sofern der diesen Zugriff zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Nach Absatz 2 können die in den Artikeln 279 StPO, 70j MStP, 33 NDG, 35 und 36 BÜPF, vor allem die überwachten beschuldigten und überwachten ehemals vermissten Personen, ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einreichen, damit sie ihr Akteneinsichtsrecht beziehungsweise ihr Recht auf Auskunft über die Daten (vgl. Art. 10 Abs. 4 BÜPF) wahrnehmen können. Diese Rechte können aufgrund der jeweils anwendbaren Bestimmungen aufgeschoben oder eingeschränkt werden (bspw. Art. 279 Abs. 2 StPO, Art. 70j Abs. 2 MStP, Art. 63 Abs. 2, 4 und 5 NDG). Als zuständige Behörde gilt im Strafverfahren die mit dem Verfahren befasste Behörde, solange dieses noch nicht abgeschlossen ist. Anschliessend richtet sich das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz des Bundes oder des jeweiligen Kantons (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b BÜPF), ebenso im Falle der Überwachung einer Notsuche oder Fahndung. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) speichert die Daten aus genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, wie die Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs, fallbezogen und gesondert von den Informationssystemen nach Artikel 47 NDG (Art. 58 Abs. 1 NDG). Dort werden die Daten gesichtet. Nur für die Zwecke des Auftrags notwendigen Daten übernimmt der NDB zur weiteren Auswertung in die entsprechenden Informationssysteme des Verbunds. Das Auskunftsrecht im Falle einer vom NDB angeordneten Überwachung richtet sich nach Artikel 63 NDG. Danach prüft der NDB zuerst eine Auskunftserteilung, im Falle von Geheimhaltungsinteressen oder bei nicht verzeichneten Personen, kann er die Auskunft aufschieben. Die betroffene Person kann danach an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) gelangen, der sinngemäss das frühere Verfahren der indirekten Auskunft durchführt. Der Dienst ÜPF nimmt keine solchen Gesuche entgegen, da er für deren Beurteilung nicht zuständig ist. Wird das Gesuch von der zuständigen Behörde gutgeheissen, erhalten die Personen entweder mittels Abrufverfahren (vorübergehenden Online-Zugriff beispielsweise via Nummerntoken) in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten oder über eine andere Art, wie einen von der Behörde zur Verfügung gestellten Datenträger, Zugriff auf die Daten. Sie sehen dabei die Überwachungsdaten, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte notwendig sind. Mittels Abrufverfahren werden sie einzelne Visualisierungs- und Analysefunktionen des Verarbeitungssystems (wie das Drucken oder gesicherte Übermitteln an die berechtigten Personen) benutzen können, allerdings nur in dem Aus-
12 vgl. Art. 3 VÜPF Einreichung der Anordnungen beim Dienst ÜPF