Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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Änderungen vorliegen. Unter Umständen müssten sonst um die Bearbeitungsfunktionen aufrechtzuerhalten, die alte Komponente noch über ein Jahr parallel zur neuen betrieben werden, was erheblichen Kosten verursachen würde. Deshalb sollen die Daten höchstens noch zwölf Monate mit allen Bearbeitungsfunktionen in der alten Komponente bearbeitet werden können. Es ist am Dienst ÜPF, in Absprache mit den Behörden, zu entscheiden, wie lange die Behörden noch auf die Daten mit sämtlichen Bearbeitungsfunktion zugreifen können (6-12 Monate) sowie wie mit den Daten weiter verfahren wird. Denkbar sind einerseits eine Datenmigration und andererseits die weitere Aufbewahrung mit verminderten Bearbeitungsfunktion nach Artikel 11 BÜPF.

Nach Absatz 3 werden die Daten nach Rechtskraft des Entscheides mit verminderten Bearbeitungsfunktionen über einen längeren Zeitraum im V-FMÜ aufbewahrt. Die Behörde kann dem Dienst ÜPF allerdings auch vorher anordnen, dass sie die Daten nicht mehr mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen benötigt, so dass die Daten entsprechend aufbewahrt werden können. In letzterem Fall entfallen die entsprechenden Gebühren für die Speicherung mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen (Art. 11 GebV-ÜPF). Eine Behörde kann allerdings auch nach Rechtskraft des Entscheides die aufbewahrten Daten benötigen, dies kann beispielsweise der Fall sein bei der Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 StPO), der Revision (Art. 410 StPO) oder wenn die Daten in einem anderen Verfahren benötigt werden. Die Daten können diesfalls mit verminderten Funktionen, wie Lesen, Suchen, Filtern, selektives Herunterladen, bearbeitet werden. Zurzeit ist aufgrund des Standes des Projektes Programm FMÜ noch nicht klar, ob die verminderten Bearbeitungsfunktionen nur einem eingeschränkten Benutzerkreis zur Verfügung gestellt werden können. In diesem Fall würden den Behörden, die keinen Zugriff zu den über längeren Zeitraum aufbewahrten Daten haben, diese Daten zur Übertragung in ihr Ermittlungssystem zur Verfügung gestellt. Einen erneuten Online-Zugriff mit Bearbeitungsfunktionen ist nicht vorgesehen. Die unterschiedliche Aufbewahrungsfrist richtet sich nach Artikel 11 BÜPF.

Art. 14 Vernichtung

Nach Absatz 1 hat die mit dem Verfahren befasste Behörde oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, die zuletzt mit dem Verfahren befasste Behörde die Wahl, ob sie die Daten vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäss Artikel 11 BÜPF direkt vernichten lassen möchte oder ob die Daten vor der Vernichtung einer von ihr bezeichneten Behörde zur Verfügung gestellt werden sollen (z. B. für ihre Archivierung; siehe Art. 15). Die Daten würden der Behörde analog Artikel 9 Absatz 4 BÜPF zur Verfügung gestellt, das heisst sie würden nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt. Die entsprechenden Daten der Geschäftsabwicklung und -kontrolle werden im System ebenfalls vernichtet. Es kann durchaus sein, dass es nach der längeren Zeit der Aufbewahrungsdauer einer zuletzt mit dem Verfahren befasste Behörde entgeht, sich beim Dienst ÜPF zu melden. Dann nimmt der Dienst ÜPF mit dieser Behörde Kontakt auf und erkundet sich nach dem weiteren Vorgehen. Damit kommt der Dienst ÜPF auch der Pflicht nach Artikel 11 Absatz 5 letzter