Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten
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einfacheren Darstellung mittels spezieller Programme oder als Bearbeitungsmerkmale wie das manuelle Einfügen von Kommentaren oder Informationen zu Adressierungselementen.
Bei den in Buchstabe a genannten Daten aus den Auskünften und Überwachungen handelt es sich um die von den Mitwirkungspflichtigen an das V-FMÜ gelieferten unbearbeiteten Daten, dazu gehören auch die Angaben über Fernmeldedienste (Art. 8 Bst. c BÜPF). Diese sind in den in der VD-ÜPF festgelegten Formaten auszuleiten. Damit diese Daten von den auswertenden Behörden einfacher ausgewertet werden können, werden sie aufbereitet. Die Daten werden dabei vereinheitlicht (wie einheitliche Zeitformate), les-, hör- und sichtbar gemacht (wie Darstellung auf Karten, Zuordnung der Nummern zu lesbaren Namen) und Duplikate und Fehler soweit möglich entfernt (Bst. b). Diese Daten können mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) bearbeitet werden.
Die auswertenden Behörden benötigen die Möglichkeit, Bearbeitungsmerkmale wie Markierungen, Hervorhebungen, Verschriftungen zu gewissen Daten anfügen zu können (Bst. c).
Die in Buchstabe d genannten Daten werden vom Dienst ÜPF zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt, wie Auftragsverwaltungsdaten, Verfügungen, Genehmigungen, Zugriffsberechtigungen und auch Daten betreffend die Kontrollen (wie Qualitätsmanagement) und Statistiken des Dienstes ÜPF. Auch bearbeitet er zur Rechnungsstellung gemäss Artikel 38 BÜPF Buchhaltungsdaten, damit er die in der Verordnung vom xx.xx.xxxx über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) festgelegten Gebühren erheben und die entsprechenden Entschädigungen auszahlen kann. Das Qualitätsmanagement wird in Artikel 18 BÜPF und Artikel 27 VÜPF respektive in der VD-ÜPF und dessen Anhang geregelt und in der Botschaft zum BÜPF5 (nachfolgend Botschaft genannt) vom 27. Februar 2013 (S. 2729) respektive in den entsprechenden erläuternden Berichten ausgeführt. Die Statistiken des Dienstes ÜPF zu den Überwachungen werden in den Artikeln 16 Buchstabe k, 35 Absatz 3 und 36 Absatz 2 BÜPF und im Artikel 12 VÜPF geregelt. Nach gängiger Praxis erstellt der Dienst ÜPF aber auch eine Statistik zu den Auskünften. Dies wird er auch unter dem neuen Recht weiterführen. Die Statistiken der Staatsanwaltschaften und der militärischen Untersuchungsrichter werden durch den Dienstes ÜPF veröffentlicht und werden in den Artikel 269bisAbsatz 2 und 269terAbsatz 4 StPO, den Artikel 70bisAbsatz 2 und 70terAbsatz 4 Militärstrafprozess vom 23. März 19796 und Artikel 13 VÜPF geregelt. Diese Artikel der BÜPF wurden erst in der parlamentarischen Beratung aufgenommen und sind deshalb in der Botschaft noch nicht erläutert. Entsprechende Erläuterungen sind jedoch im erläuternden Bericht zu Artikel 27 VÜPF zu finden.
Nach Buchstabe e dürfen zusätzliche Daten genutzt werden um die Daten aus Auskünften und Überwachungen einfacher verständlich darzustellen. Es handelt sich beispielsweise um Karteninformationen oder Daten aus Nummernportierungs-
5BBl 2013 2683 ff.