Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten
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4. Abschnitt: Zugriff auf Überwachungsdaten im Abrufverfahren, Vernichtung und Archivierung der Daten
Art. 13 Zugriff auf Überwachungsdaten im Abrufverfahren
Artikel 11 BÜPF äussert sich allgemein zu den Aufbewahrungsfristen für Daten im V-FMÜ.
Absatz 1 bestimmt, dass die Überwachungsdaten, wozu auch die entsprechenden Daten der Geschäftsabwicklung und -kontrolle gehören, den Behörden bis zu einem maximalen Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Nach Buchstaben a ist der maximale Zeitpunkt für ein Verfahren der rechtskräftige Entscheid, nach Buchstaben b für eine Operation des NDB deren Abschluss, nach Buchstaben c für die Notsuche und nach Buchstaben d für die Fahndung ebenfalls deren Abschluss. Nach Buchstaben e stehen den Behörden im Fall eines internationalen Rechtshilfeverfahrens die Überwachungsdaten maximal bis zum Versand der Datenträger oder Dokumente an die Behörde zur Übermittlung an die ausländische Behörde zur Verfügung (vgl. Art. 9 Abs. 4 BÜPF). Buchstaben d und e gelten auch im Falle einer Auslieferung und beschränken sich nicht nur auf die akzessorische (kleine) Rechtshilfe. Die bisherige Gesetzgebung sah vor, dass der Dienst ÜPF die Überwachungsdaten spätestens drei Monate nach der Einstellung der Überwachung vernichtet (Art. 10 Abs. 1 aVÜPF)14. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass insbesondere die Polizei zur Auswertung der Daten wesentlich länger als drei Monate brauchen. Zudem kann die Bearbeitung der Daten auch während eines Instanzenzugs, wie vor einer zweiten Instanz oder dem Bundesgericht, benötigt werden. Im Schnitt würden die Daten somit ungefähr fünf Jahre bis zum rechtskräftigen Entscheid mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung stehen. Die Behörde kann allerdings auch Anordnen, dass die Daten nicht mehr mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen benötigt werden, dann werden die Daten nach Absatz 3 über einen längeren Zeitraum im Verarbeitungssystem aufbewahrt. Dies dürfte mehrheitlich der Fall sein, da zwölf Monate nach Aufhebung der Überwachung (sog. Vorhaltefrist) alle drei Monate für jeweils die vollen drei Monate eine Gebühr für die Verlängerung des Zugriffs nach Artikel 11 GebV-ÜPF fällig wird. Die Behörden erhalten in der Regel (vgl. Art. 9 Abs. 4 BÜPF) mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) direkt oder über die Schnittstellen zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei und zum Informationssystem des Nachrichtendienstes (Art. 9 Bst. b) Zugriff auf die Überwachungsdaten.
[Text zum NDG nur, wenn dieses vor dem BÜPF oder gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt.]
Absatz 2 regelt, dass die Behörden im Falle umfassender technischer Änderungen am Verarbeitungssystemen die Daten während sechs bis zwölf Monaten noch mit sämtlichen Funktionen bearbeiten können. Die Beschränkung der weiteren Bearbeitungsmöglichkeit ist beispielsweise bei einem System- oder Lieferantenwechsel notwendig. Aber auch wenn sich die Daten strukturell grundlegend ändern, wie aufgrund eines wesentlichen Releasewechsels, können umfassende technische
14 Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001