Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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Satz BÜPF nach, wonach er sich nach 30 Jahren nach Abschluss der Überwachung bei der mit dem Verfahren befassten Behörde zu erkunden hat.

Damit die Daten im V-FMÜ nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auch vernichtet werden können, wenn die zuständige Behörde nicht mehr eruierbar ist oder keine Instruktion gibt, hält Absatz 2 fest, dass der Dienst ÜPF die Möglichkeit hat, die Daten auf einen Datenträger zu speichern und diesen für kantonale Verfahren der obersten kantonalen gerichtlichen Behörde des jeweiligen Kantons und für Verfahren von Bundesbehörden dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen. Dieser Vorgang ist zu protokollieren. Nach Erhalt der Lesbarkeitsbestätigung können die Daten im V-FMÜ vernichtet werden.

Absatz 3 hält fest, dass die Auskünfte zwölf Monaten gespeichert und anschliessend gelöscht werden. Sie werden nicht zentral für längere Zeit aufbewahrt. Auskünfte sind verschiedenste einfachere Informationen, welche den Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte für die weiteren Ermittlungen geben sollen. Die Strafverfolgungsbehörden können diese in andere Ermittlungsdokumente aufnehmen und so dem Strafdossier zufügen.

Art. 15 Archivierung

Da in der Regel15 nicht der Dienst ÜPF Datenherr ist, sondern die anordnende Behörde, richtet sich die Archivierung der Daten nach den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der Datenherren.

Absatz 1 bestimmt das Vorgehen bei Daten des Bundes, welche sich nach der Archivierungsgesetzgebung des Bundes richtet. Nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199816 (Archivierungsgesetz, BGA) ist der Dienst anbietepflichtig und das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit dem Dienst fest, ob Unterlagen archivwürdig sind. Der Dienst bereitet die archivwürdigen Daten gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Archivierungsverordnung vom 8. September 199917 (VBGA) sowie in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 der Weisung vom 28. September 1999 über die Anbietepflicht und die Ablieferung von Unterlagen an das Schweizerische Bundesarchiv18 auf. Nicht archivwürdige Daten werden gemäss den Fristen nach Artikel 11 BÜPF vernichtet.

Absatz 2 bestimmt das Vorgehen bei Daten der Kantone und verweist auf Artikel 4 Absatz 2 BGA und hält fest, dass bei Daten, wo eine kantonale Behörde Datenherr ist, das kantonale Recht zur Anwendung kommt. Der Datenherr, wie die kantonale Strafbehörde, bietet der zuständigen kantonalen Behörde die Daten zur Archivierung an.

15 vgl. den Kommentar zu Artikel 6 VVS-ÜPF

16 SR 152.1

17 SR 152.11

18 https://www.bar.admin.ch/bar/de/home.html