Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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Art. 7 Zugriffsberechtigung auf das Verarbeitungssystem

Die Zugriffsrechte der verschiedenen Personen auf das V-FMÜ werden in Artikel 9 BÜPF allgemein geregelt. In Artikel 7 werden die grundsätzlichen Zugriffsberechtigungen zum System geregelt, in Artikel 8 die zusätzlichen Zugriffsberechtigungen auf die einzelnen Überwachungen.

Das V-FMÜ muss den Anforderungen verschiedenster Berechtigten, Behörden und Personen gerecht werden. Gleichzeitig muss es diverse Schnittstellen besitzen sowie Zugriffe durch Berechtigte oder Mitglieder der genannten Behörden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a-f VÜPF) oder Berufsstände auf unterschiedliche Funktionen zulassen.

Nach Absatz 1 wird der grundsätzliche Zugriff auf das V-FMÜ gewährt. Dieser wird benötigt um unter anderem Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen einreichen zu können. Der Zugriff wird mit einem vom Dienst ÜPF zur Verfügung gestellten Formular beantragt. Die Einreichung beim Dienst ÜPF von vorzunehmenden Änderungen von Zugriffsrechten wird in Artikel 3 VÜPF geregelt. Alle erteilten Zugriffsberechtigungen werden einer natürlichen Person zugeteilt. Diese Person erhält ein eigenes Benutzerkonto und ist verantwortlich für die ausgeführten Zugriffe. Sie muss begründen können, weshalb sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Daten zugreifen musste.

Zugriffsberechtigt sind nach Buchstabe a die Mitarbeitenden der berechtigten Behörden. Damit sind die Behörden gemeint, welche Überwachungen nach Artikel 9 BÜPF anordnen und Auskünfte nach Artikel 15 BÜPF beantragen können. Diese können im Rahmen eines Strafverfahrens, einer Notsuche oder Fahndung angefordert werden. Dies sind vor allem die Strafverfolgungsbehörden, wie fedpol, aber auch Behörden zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen. Auch kantonale Vollzugsbehörden können bei entsprechender kantonaler Rechtsgrundlage bei Fahndungen Überwachungen anordnen. Aber auch die kantonalen Strafbehörden, gegliedert in 26 Kantone, deren Zugriff auf die Überwachungsmassnahmen zur Ausübung von untersuchungsrichterlichen beziehungsweise gerichtlichen Aufgaben über einen gesicherten Zugang ins V-FMÜ erfolgt und auch die Polizeiorganisationen als auswertende Behörden, die über ein für den Zugriff autorisiertes Netzwerk auf die gespeicherten Daten zugreifen. Weiter benötigt auch die Bundesanwaltschaft als verfügende Strafverfolgungsbehörde des Bundes oder das Bundesstrafgericht einen Zugriff. Mit dem totalrevidierten Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst11 erhält zudem auch der Nachrichtendienst die Möglichkeit, neben den Auskünften (Art. 25 Abs. 2 NDG) auch Überwachungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a NDG) anzuordnen.

[Artikel zum NDG nur, wenn dieses vor dem BÜPF oder gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt.]

Zugriffsberechtig sind nach Buchstabe b die Mitarbeitenden der FDA und der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, um Anfragen der anordnenden und auswertenden Behörden, die über das V-FMÜ an sie gelangen, via dieses V-FMÜ beantworten zu können. Die nur duldungspflichtigen Mitwirkungspflichtigen

11 SR XX, Nachrichtendienstgesetz, NDG