Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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werden in der Regel keinen Zugriff auf das V-FMÜ benötigen, da in diesen Fällen meist der Dienst ÜPF die anfallenden Aufgaben übernehmen wird.

Zugriffsberechtig sind nach Buchstabe c die Mitarbeitenden des Dienstes ÜPF, um den Pflichten im Rahmen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nachkommen und die Wartung und den Support der Systeme sicherstellen zu können.

Schliesslich sind nach Buchstabe d Dritte zugriffsberechtig, die vom Dienst ÜPF mit Wartungs-, Betriebs- und Programmieraufgaben betraut werden, wenn er diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann.

Nach Absatz 2 sollen einzelne Mitarbeitende ("OrgAdmin") Zugriffe auch weiter vergeben können. Diese Zugriffe können allen Mitarbeitenden der entsprechenden Behörden erteilt werden. Die Berechtigung zur Weitervergabe der Zugriffe gibt der Dienst ÜPF auf Anordnung der zuständigen Person, beispielsweise des Polizeikommandanten. Dazu erhalten diese Mitarbeitenden spezielle Zugriffe (Nummerntoken), die nur restriktiv weitervergeben werden sollen. So sollen Übersetzer, Gerichtsvertreter und Rechtsbeistände, wie Strafverteidigerinnen oder Strafverteidiger, zur Gewährung der gesetzlich verankerten Rechte Zugriff erhalten. Das Akteneinsichtsrecht wird durch die Inhaber der Datensammlung gewährt, welche nach Artikel 13 BÜPF die Behörden sind, die gemäss Artikel 9 BÜPF Zugriff auf das V-FMÜ haben. Diese Zugriffe erfolgen deshalb nicht vom individuellen PC des Rechtsbeistandes aus, sondern entweder mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) in von der Behörde, die mit dem Fall betraut ist, bestimmten Räumlichkeiten oder über eine andere Art, wie einen von der Behörde zur Verfügung gestellten Datenträger. Gerade bei Verfahren mit Zeugenschutz ist denkbar, dass die Behörde nur bestimmte Passagen einer Nachricht abspielen darf oder gewisse Protokolle schwärzen muss. Privatpersonen, die überwacht oder von der Überwachung mitbetroffen wurden und ihre Parteirechte geltend machen können, erhalten wie Rechtsbeistände einen Zugriff auf ihre Daten. Der Dienst ÜPF hat keinen direkten Kontakt zu den betroffenen Personen oder Rechtsbeiständen. Wenn ein solcher Nummerntoken an eine Drittperson weitergegeben wird, bleibt die nach Absatz 1 Buchstabe a zuständige Person (der Mitarbeiter der Behörde) verantwortlich, beispielsweise auch für den Verlust des Nummerntoken. Er hat die Benutzung des Nummerntoken detailliert zu dokumentieren damit für den Dienst ÜPF klar ersichtlich ist, wer, wann auf welche Daten Zugriff hatte.

Nach Absatz 3 hat der Dienst ÜPF die Pflicht die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen periodisch zu prüfen. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass aufgrund nicht gemeldeter Änderungen, wie Abgang oder Funktionswechsel eines Mitarbeiters, unnötige Zugriffe bestehen bleiben.

Nach Absatz 4 sind die Zugriffsberechtigungen auf das V-FMÜ im Anhang zu regeln. Daraus ist ersichtlich, welchen Personengruppen auf welche Funktionen die Berechtigung erteilt werden darf. Genaueres wird im Bearbeitungsreglement des Dienstes ÜPF festgehalten.