Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten
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Die vom Dienst ÜPF für die Ausführung der Anordnungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Kontrolle dieser Ausführung bearbeiteten Daten werden in diesem Artikel aufgeführt.
Der Dienst ÜPF erteilt gestützt auf die in Buchstabe a aufgeführten Kontaktdaten den von der Behörde bezeichneten Personen der bezeichneten Behörde, meist der ermittelnden Polizeibehörde, die Zugriffsrechte im V-FMÜ, nimmt bei Unklarheiten mit diesen Rücksprache und stellt den anordnenden Behörden die Rechnung zu. Diese Daten können bereits vor einer ersten Anordnung im System gespeichert werden. Bei der Anordnung einer Überwachung sind die Daten dann bereits im System vorhanden und müssen nicht vorgängig erfasst werden. Zudem können die erfassten Behörden über Neuerungen informiert werden.
Die Angaben nach Buchstabe b dienen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF zur Kontrolle, ob die zu überwachende Anwendung beziehungsweise der zu überwachende Internetzugang mit dieser Person in Zusammenhang stehen. Zudem kann der Dienst ÜPF anhand der Berufsbezeichnung überprüfen, ob die notwendigen Vorkehren gemäss Artikel 271 Absatz 1 StPO getroffen wurden (Art. 5 VÜPF).
Der Dienst ÜPF prüft gestützt auf die Angaben von Buchstabe c formell, ob diese Straftat beziehungsweise Straftaten die Anordnung dieser Überwachung nach dem Katalog in Artikel 269 StPO oder nach Artikel 273 StPO (rückwirkende Überwachungen) erlaubt beziehungsweise erlauben. Zudem benötigt er diese Angaben, um jährlich eine Statistik zu den Überwachungsaufträgen und Auskünften des Post- und Fernmeldeverkehrs zu erstellen.
Unter Buchstabe d sind die angeordneten Auskunfts- und Überwachungstypen aufgeführt. Diese werden den Mitwirkungspflichtigen in Auftrag gegeben, fakturiert und für die Statistik ausgewertet.
Nach Buchstabe e können sämtliche Korrespondenz, allfällige Gesprächsnotizen, aber auch mündliche Mitteilungen sowie die zu Beweiszwecken aufgezeichneten Telefonate nach Artikel 8 VÜPF, die bei der Geschäftsabwicklung und -kontrolle entstehen, im V-FMÜ bearbeitet werden. Darunter fallen beispielsweise per Mail übertragene Sprachmitteilungen.
Nach Buchstabe f werden im V-FMÜ ebenfalls behördliche Verfügungen aufbewahrt. Dies können zu Beweiszwecken einerseits Verfügungen der Staatsanwaltschaften und Zwangsmassnahmengerichte (Anordnungen, Genehmigungen und Verlängerungen) sein. Andererseits gehören dazu auch die Verfügungen des Dienstes ÜPF (z. B. nach Art. 40 Abs. 1 BÜPF) sowie Beschwerdeentscheide der Gerichtsbehörden. So sollen möglichst alle Daten zu einem Dossier zentral gespeichert werden können. Die Daten, welche bei der Erarbeitung von Entscheiden des Dienstes ÜPF anfallen, werden im GEVER-System bearbeitet. Nur der Entscheid wird, wo sinnvoll, bei dem entsprechenden Dossier im V-FMÜ abgelegt.
Buchstabe g verweist auf die Artikel 15 Buchstaben h-k und 47 Absatz 1 Buchstaben h-l der VÜPF. Diese Buchstaben umfassen bestimmte Daten, die in den Überwachungsanordnungen aufzuführen sind. Weitere Hinweise können dem erläuternden Bericht der VÜPF zu den entsprechenden Bestimmungen entnommen werden.