Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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mass, wie sie es für die Wahrnehmung ihre Rechte benötigen. Bei Bedarf kann auch ein zusätzlicher Datenträger nach Artikel 9 GebV-ÜPF erstellt werden lassen. Ob sie den Zugriff unmittelbar selber oder ob sie ihn mit der Hilfe eines geschulten Polizisten vornehmen können, hängt vor allem von der entsprechenden Behörde ab. [Artikel zum NDG nur, wenn dieses vor dem BÜPF oder gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt.]

Nach Absatz 3 soll nicht nur der Dienst ÜPF Zugriffe auf Überwachungsdaten vergeben, sondern auch einzelne Mitarbeitende der Behörden sollen Zugriffe vergeben können. Dies macht Sinn, wenn besonders geschulte Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörde (sog. „OrgAdmin“) nach Anordnung der Überwachung weiteren Ermittlern aus ihrer Organisationseinheit Zugriff auf Überwachungsdaten eines bestimmten Falles gewähren oder entziehen sollen. Aber auch an Rechtsvertreter nach Absatz 2 soll ein besonders geschulter Mitarbeitender ein Zugriff gewähren können. Da eine Mutation teilweise sehr rasch zu geschehen hat, ist es von Vorteil, wenn eine Person vor Ort diese vornehmen kann. Abgesehen davon, gibt der Dienst ÜPF nur auf Anweisung der anordnenden Behörde, wie der Strafverfolgungsbehörde, bestimmten Personen, wie den Polizeibeamten Zugriff auf Überwachungsdaten.

Nach Absatz 4 sind auch zu diesen Zugriffsberechtigungen Regelungen in einem Bearbeitungsreglement vorzusehen.

Art. 9 Schnittstellen

Das V-FMÜ besitzt mehrere Schnittstellen, welche die notwendige gesetzliche Grundlage in Artikel 14 und 14a (Koordinationsbestimmung mit dem NDG) BÜPF haben.

Nach Buchstabe a besteht eine Schnittstelle zu den Systemen der Mitwirkungspflichtigen für die Übermittlung von Aufträgen, die Entgegennahme von Daten und Bestätigungen (Bestätigung des Erhalts des Auftrags vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. c VÜPF). Unter Aufträge fallen sowohl einfache, wie administrativ-technische Auskünfte und Überwachungen. Die entsprechenden technischen Vorschriften werden im Anhang 1 der VD-ÜPF ausgeführt.

Nach Buchstabe b können Daten zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei und zum Informationssystem des Nachrichtendienstes kopiert werden. Das V-FMÜ erlaubt den Online-Zugriff inklusive das Kopieren von Daten und das Herunterladen der Daten mittels einer Schnittstelle zum polizeilichen Informationssystem-Verbund, konkret zur Ermittlerdatenbank (JANUS)13. Mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes, NDG oder BÜPF, wird eine zusätzliche Schnittstelle zum Informationssystem des Nachrichtendienstes in Artikel 14a BÜPF geschaffen. Somit können die Daten nach Artikel 9 Buchstabe b auch zum Informationssystem des Nachrichtendienstes kopiert werden. Das V-FMÜ erlaubt den Online-Zugriff inklusive das Kopieren von Daten und das Herunterladen der Daten mittels einer Schnittstelle zum Informationssystem des

14 Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001