Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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Art. 5 Bearbeitungsfunktionen für Daten aus Auskünften und Überwa-

chungen

Artikel 5 und 6 regeln wichtige Grundsätze der Bearbeitung von Daten im V-FMÜ. Da in diesem auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden, braucht es dazu eine formell gesetzliche Grundlage, die sich grundsätzlich aus den Artikeln des 2. Abschnitts des BÜPF ergibt. Besonders schützenswerte Personendaten werden vor allem im Rahmen von Überwachungen, allerdings nicht im Rahmen von Auskünften, bearbeitet. Unter besonders schützenswerten Personendaten versteht man Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz [DSG]). Die Definition ist abschliessend.

Artikel 5 führt nun auf Verordnungsstufe die Bearbeitungsfunktionen für Auskünfte und Überwachungen gemäss Artikel 7 Buchstabe d BÜPF auf. Demnach dient das V-FMÜ dazu, Bearbeitungsfunktionen für die im System gespeicherten Daten anzubieten. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Auswertung der Überwachungsdaten durch die Strafverfolgungsbehörden in den entsprechenden Informationssystemen des polizeilichen Informationssystem-Verbundes des Bundesamtes für Polizei erfolgt (vgl. Botschaft, BBl 2013 2683, 2714).

Im Rahmen der Arbeiten der Verordnungsrevisionen stellte sich die Abgrenzungsproblematik zwischen den Bearbeitungsfunktionen nach Artikel 7 Buchstabe d BÜPF und der Datenbearbeitung nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 20088 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI). Dieselbe Problematik stellt sich auch in Bezug auf die Datenbearbeitung zum Informationssystem des Nachrichtendienstes. Konkret stellt sich die Frage, ob Analysefunktionen, vor allem diejenigen, die einen Mehrwert für die Ermittlungen erbringen, im Rahmen der Bearbeitungsfunktionen des V-FMÜ genutzt werden dürfen. Selbstverständlich werden dabei keine nicht öffentlichen Personendaten aus Quellen ausserhalb der Fernmeldeüberwachung importiert. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für diese Funktionen ist im BÜPF nicht vorhanden. Trotzdem sollen solche Funktionen im V-FMÜ weiterbetrieben beziehungsweise neu implementiert werden können, dies in Anwendung der Figur der progressiven Sanierung der Rechtslage und weil die umstrittenen Funktionen zum Standardfunktionsumfang des vom Dienst ÜPF beschafften Fernmeldeüberwachungssystems gehören und gleichzeitig die bei fedpol und beim NDB vorhandenen Systemen über keine vergleichbaren Funktionen verfügen. Ansonsten wäre mit hohen Kosten zu rechnen, wenn in den Systemen nach BPI und NDG dieselben Funktionen neu implementiert werden müssten, die im V-FMÜ bereits enthalten sind. Mit der bereits geplanten Revision des BPI ist eine Klärung der Abgrenzung der verschiedenen Systeme anzustreben und klare gesetzliche Grundlagen zu schaffen, wobei die rasante Weiterentwicklung und die Innovationen der informations- und kommunikationstechnologischen (IKT-)Mittel

7 SR 235.1

8 SR 361