Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

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Nach Buchstaben h können auch die durch die Staatsanwaltschaften vergebene Referenznummer und der Fallname, wie auch die eindeutige Referenznummer (LLID), die der Dienst ÜPF für jedes Dossier erstellt, aufgenommen werden.

Der Dienst ÜPF bearbeitet nach Buchstabe i die Kontaktdaten der Mitwirkungspflichtigen. Einerseits kann er gestützt auf diese Daten die Auskünfte und Überwachungen an die zuständige Mitwirkungspflichtige respektive deren Mitarbeitenden anordnen. Andererseits werden diese Informationen auch anderweitig benötigt, wie für die Prüfung und Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft.

Der Dienst ÜPF bearbeitet nach Buchstabe j ebenfalls weitere Daten der Mitwirkungspflichtigen, die er unter anderem für die Übermittlung der von den Mitwirkungspflichtigen übermittelten Daten, für die Prüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft benötigt. Dies können Daten sein wie Zertifikate, Kennungen (Anbieter-, Unternehmens-Identifikationsnummer [Art. 38 Bst. a HRegV]9), Telefonnummern, IP-Adressen, Status der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft, Informationen zu den angebotenen Dienstleistungen, Informationen zu der geringen wirtschaftlichen Bedeutung nach Artikel 49 Absatz 1 VÜPF oder Informationen zu administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen nach dem 10. und 11. Abschnitt des BÜPF.

Adressierungselemente dienen zum Aufbau der Kommunikation und können einer Person zugeordnet werden. Artikel 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199710 (FMG) definiert sie als Kommunikationsparameter sowie Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern. Sie sind in den meisten Anordnungen enthalten und sollen nach Buchstabe k auch im V-FMÜ bearbeitet werden. Ebenso können Identifikatoren bearbeiten werden, die im Gegensatz zu den Adressierungselementen einer Person nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Nach Buchstabe l werden etliche weitere Informationen technischer Natur, die für die Ausführung der Anordnungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs, inklusive Daten für die Spezialfälle, und die Kontrolle dieser Ausführung benötigt werden, im V-FMÜ gespeichert. Unter anderem sind dies die Schlüssel für die gesicherte Datenübertragung, die Portnummern oder Angaben für das Datenausleitungsnetzwerk (Art. 2) wie IP-Adressen und Passwörter.

Nach Buchstabe m werden im V-FMÜ auch Daten bearbeitet, damit einerseits die Gebühren von den Strafverfolgungsbehörden erhoben und andererseits die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entrichtet werden können. Dazu gehört beispielsweise der Status der Abrechnung, die Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen, die nach Zeit- und Sachaufwand festgelegt wird (vgl. Art. 13 GebV-ÜPF).

9 SR 221.411; Handelsregisterverordnung vom 17.10.2007

10 SR 784.10