Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten
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Der Zweck des V-FMÜ wird für den Fernmeldeverkehr bereits in Artikel 7 BÜPF geregelt.
Art. 2 Datenausleitungsnetzwerk
Nach Absatz 1 werden die durch die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA), ausgenommen die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 49 Absatz 1 VÜPF, und Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 21 Absatz 1 VÜPF oder mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 50 Absatz 1 VÜPF zu liefernden Daten (Auskünfte und Überwachungen) über ein Datenausleitungsnetzwerk (wie Glasfaser, VPN) direkt von den Mitwirkungspflichtigen bis zur Schnittstelle des Dienstes ÜPF ausgeleitet; die technischen Details, wie Übergabepunkte sind im Anhang der Verordnung vom xx.xx.xxxx4 des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF) geregelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BÜPF). Die genannten Anbieterinnen betreiben dieses Datenausleitungsnetzwerk und haben die anfallenden Kosten für die Übermittlung der Daten gemäss Artikel 38 Absatz 1 BÜPF bis zur Übergabeschnittstelle an den Dienst ÜPF zu tragen. Die Datenlieferung stellt einen Teil der Überwachungsbereitschaft dar und ist dementsprechend von den Mitwirkungspflichtigen als Bringschuld zu tragen. Ebenso führt Artikel 51 Absatz 2 VÜPF aus, dass die Mitwirkungspflichtigen bestehende Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen kostenlos zur Verfügung stellen beziehungsweise diese in Absprache mit dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten, soweit dies für die Überwachung notwendig ist, erstellen.
Nach Absatz 2 kann auch die Kommunikation zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF über dieses gesicherte Netzwerk erfolgen. So kann bei Unklarheiten, Fragen oder Problemen zu Anfragen oder Anordnungen über dieses Netzwerk kommuniziert werden.
Absatz 3 überträgt dem EJPD die Aufgabe, Detailbestimmungen zu erlassen und darin die technischen und administrativen Bestimmungen zu regeln, wie zum Aufbau, der Funktionsweise und dem Betrieb des Datenausleitungsnetzwerks.
2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung
Art. 3 Daten
Der Inhalt des V-FMÜ wird in Artikel 8 BÜPF aufgeführt. Absatz 1 beschreibt wie die verschiedenen Daten gewonnen werden; unabhängig davon, ob diese nun über eine längere Zeit aufbewahrt werden oder nicht. Artikel 8 BÜPF führt insbesondere diejenigen Daten auf, die im Rahmen einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs beschafft werden dürfen. Vorliegender Artikel führt die Daten auf, die im V-FMÜ enthalten sind. Dazu gehören Personendaten wie auch reine Sachdaten. Ebenso die Daten, die von den Behörden selbst angefügt wurden, sei dies zur
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