Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten
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Nachrichtendienstes. Das Kopieren in die Systeme der Kantone hat über eines dieser Systeme zu erfolgen.
Nach Buchstabe c können Schnittstellen auch für den Zugriff zu Datenbanken zur Abklärung von Adressierungselementen eingerichtet werden. Adressierungselementen in diesem Sinne können Kommunikationsparameter und Nummerierungselemente, wie Kennzahlen, Rufnummern und Kurznummern sein, aber auch Geoinformationen und Kartenmaterial. Diese Daten können beispielsweise von TelDas, RIPE oder swisstopo stammen. Dabei handelt es sich um reine Sachdaten, das heisst um Daten ohne Bezug zu bestimmten Personen.
3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 10 Massnahmen für die Datensicherheit
Da das V-FMÜ besonders schützenswerte Personendaten enthält, sind umfassende Massnahmen, sowohl technischer wie organisatorischer Natur, zu deren Schutz zu treffen. Die Delegationsnorm von Artikel 12 Absatz 2 BÜPF an den Bundesrat wird insbesondere mit diesem und mit den weiteren Artikeln des 3. Abschnittes umgesetzt.
Nach Buchstabe a wird ein Zugriffs- und Änderungsschutz vorgenommen. Jede Person hat sich am V-FMÜ anzumelden und zu authentifizieren. Dies soll vor allem den unbefugten Zugriff und somit den Diebstahl oder die widerrechtliche Verwendung von Daten verhindern. Zudem haben die berechtigten Personen nur diejenigen Rechte (wie Lese- und Schreibrechte), die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Insbesondere sind die berechtigen Personen nicht berechtigt, irgendwelche Daten endgültig zu löschen. Die jeweiligen Rechte werden im Anhang aufgeführt. Sämtliche Daten des V-FMÜ werden gesichert, meist verschlüsselt, übermittelt. Unverschlüsselt werden Daten beispielsweise über gesicherte Glasfasernetze direkt ins V-FMÜ übermittelt.
Nach Buchstaben b schützt auch das V-FMÜ die Daten, indem es bei deren Transport darauf achtet, dass die Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. Deshalb werden die Daten des Verarbeitungssystems gesichert übermittelt.
Nach Buchstaben c soll auch die Kontrolle des Zugriffs und der Änderungen überprüft werden. Dazu werden sämtliche Änderungen, insbesondere nach Artikel 5, aber auch nur Lesezugriffe oder Suchen, protokolliert. Der Dienst ÜPF prüft die Daten sowie die Datenzugriffe regelmässig auf Unregelmässigkeiten, indem er Stichproben vornimmt. Dies kann beispielsweise auch durch Nachfragen bei den Strafverfolgungsbehörden geschehen.
Absatz 2 sieht vor, dass der Dienst ÜPF gestützt auf eine Risikoanalyse die zu treffenden Massnahmen bestimmt. Die Kontrollen sind je nach Benutzergruppe unterschiedlich und können unter anderem Zugangs-, Benutzer-, Zugriffs-, Transport- und Eingabekontrollen sein. Die Risikoanalyse führt der Dienst ÜPF nach Massgabe des Stands der Technik. Dieser ist vereinheitlicht in internationalen