Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

Standards wie ETSI (European Telecommunications Standards Institute) festgelegt. Dabei handelt es sich um bereits erprobte Standards, die sowohl den Mitwirkungspflichtigen wie auch den Strafverfolgungsbehörden bekannt sind. Dies erleichtert eine bessere Qualität der Datenübermittlung und vereinfacht die komplizierten technischen Abläufe.

Absatz 3 beauftragt den Dienst ÜPF entsprechende Anweisungen zu technischen und organisatorischen Massnahmen zur Datensicherheit an sämtliche Systembenutzerinnen und -benutzer (des Dienstes ÜPF wie auch der Strafverfolgungsbehörden und der Mitwirkungspflichtigen) zu erlassen. Diese Anweisungen sind notwendig, damit die Daten, vor allem die besonders schützenswerten Personendaten, im V-FMÜ korrekt bearbeitet werden und somit geschützt sind und beispielsweise nicht widerrechtlich entwendet werden können. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Angaben, wie die Daten bearbeitet werden dürfen, wie Vorzugehen ist bei Verlust eines Nummerntoken oder bei Abmelden eines Zugriffs.

Nach Absatz 4 wird jede Bearbeitung von Daten im V-FMÜ, sämtliche Lesezugriffe und Suchen, die Wartung, der Unterhalt und der Support protokolliert. Die Protokolldaten sind alle geloggt. Mit anderen Worten bestehen Protokolldateien, in denen festgehalten wird, wo, wer, wann, was im V-FMÜ gemacht hat. Die Protokolle werden während der gesamten Speicherdauer der jeweiligen Daten aus Auskünften und Überwachungen vom Dienst ÜPF aufbewahrt.

Art. 11 Massnahmen für die Systemsicherheit

Bei drohender oder bestehender Störung des ordentlichen Betriebs, beispielsweise bei einer Systemüberlastung aufgrund einer Überwachungsmassnahme oder bei einem Systemabsturz, muss schnell gehandelt werden, weil sonst die Gefahr besteht, dass das System überhaupt nicht mehr verfügbar ist und somit etliche Daten verloren gehen. Sobald die Störung gefunden wurde, soll der Dienst ÜPF die anordnende (wie Staatsanwaltschaft) oder auswertende (wie Polizei) Behörde kontaktieren und die weiteren Massnahmen beraten. Dabei ist der Dienst ÜPF frei in der Entscheidung, ob er die anordnende oder auswertende Behörde kontaktiert. Nach deren Anhörung entscheidet der Dienst ÜPF über die zu treffenden Massnahmen. In Fällen, in welchen sofort gehandelt werden muss, kann der Dienst ÜPF auch ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der anordnenden oder auswertenden Behörde entscheiden.

Art. 12 Anonymisierung

Daten können auch für die Statistik (Art. 12 VÜPF) verwendet werden. Sie sind allerdings zum Schutze der Personendaten vor ihrer Herausgabe zu anonymisieren. Nicht anonymisiert werden die Daten, welche an das Schweizerische Bundesarchiv übermittelt werden.