Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten

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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV

Buchstabe f HMG. Sie erfasst sowohl die eigenverantwortliche berufliche Anwendung (vgl. Art. 27a der Arzneimittelverordnung [VAM; SR 812.212.21] bzw. Art. 51 E-VAM; Art. 2 Bst. c und Art. 3 AWV) als auch die nichteigenverantwortliche berufliche Anwendung unter Anweisung, Aufsicht und/oder Verantwortung einer anderen Person (etwa Anwendung durch Pflegefachpersonen oder medizinische Praxisassistentinnen; ebenso durch Auszubildende).

Organisationen (Bst. b): Mit der bereits im geltenden Recht (Art. 33 HMG) enthaltenen Erfassung von Organisationen auf Nehmerseite in Artikel 55 revHMG soll sichergestellt werden, dass dem Vorteilsverbot/Integritätsgebot insbesondere auch im Spital- und Pflegebereich Nachachtung verschafft wird. Die Integritätsbestimmungen sind nicht nur im Hinblick auf alle Personen anwendbar, welche etwa in einem Spital oder einem Alters-/Pflegeheim in irgendeiner Weise für Einkauf, Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zuständig sind, sondern auch auf die Organisation (und deren Organisationseinheiten) selbst. Diese ist demnach als juristische Person und/oder Gesellschaft insbesondere auch strafrechtlich für das Handeln ihrer Entscheidträger verantwortlich (vgl. Art. 86 Abs. 1 Bst. h und Art. 87 Abs. 1 Bst. h sowie Art. 89 revHMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VStrR und Art. 102 Abs. 1 und 4 StGB). Ebenfalls unter den Begriff "Organisationen" fallen sodann zum Beispiel auch unabhängige Arztpraxen, die sich u.a. zwecks gemeinsamen Einkaufs von Heilmitteln zu günstigeren Konditionen zusammengeschlossen haben (sog. Ärztenetze). Von der Integritätsregelung als Organisationen erfasst werden sowohl diese Zusammenschlüsse als auch die einzelnen Mitglieder (Praxen). Dies bedeutet, dass Vorteile, die dem Ärztenetz zukommen, ihren Mitgliedern anteilsmässig anzurechnen sind.

Artikel 3 Vorteile von bescheidenem Wert

Absatz 1 präzisiert Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a revHMG in Anknüpfung an die konstante bundesgerichtliche Praxis zu Artikel 172terStGB dahingehend, dass "Vorteile von bescheidenem Wert" einen Gesamtwert von höchstens 300 Franken pro Fachperson und Jahr erreichen können.16 Zudem hält er fest, dass solche Vorteile nur an Fachpersonen gerichtet und nur von solchen gefordert etc. werden dürfen. So ist es nicht zulässig, etwa den Maximalbetrag von 300 Franken mit der Anzahl Beschäftigten einer Organisation zu multiplizieren, um einen Vorteil von mehr als bescheidenem Wert der beschäftigenden Organisation zu gewähren (z.B. Laptop im Wert von 900 Franken für Arztpraxis mit drei Ärzten).

Absatz 2 führt das Erfordernis des Belangs für die medizinische oder pharmazeutische Praxis näher aus. Vorteile von bescheidenem Wert sind von Praxisbelang, wenn sie der Kundschaft entweder indirekt (Bst. a: direkter Bezug zu Berufsausübung der Fachperson) oder direkt (Bst. b: unmittelbarer Profit für Kundschaft) zugute kommen. Im ersten Fall profitiert die Kundschaft mittelbar davon, dass die geringfügigen Vorteile entweder der Fachperson mehr Fachwissen verschaffen (wie Fachliteratur oder Weiter- und Fortbildung) oder von der Fachperson im Praxisalltag eingesetzt werden (wie Fiebermesser, Computer-Software oder Mobiltelefon für Notfalldienst). Im zweiten Fall profitiert die Kundschaft unmittelbar vom Vorteil insbesondere als Bestandteil der Praxisausstattung (wie Mineralwasser für Kundschaft oder Schaukelpferd für Kinder im Wartezimmer). Kein Bezug zur medizinischen oder pharmazeutischen Praxis liegt demgegenüber bei den früher weit verbreiteten persönlichen Geschenken etwa zum Jahreswechsel vor (wie Eintrittskarten zu kulturellen Anlässen oder Wein).

Absatz 3 hält fest, dass auch Wettbewerbe ausgerichtet werden dürfen, sofern jeder der ausgeschriebenen Preise für sich allein betrachtet sowohl bescheiden als auch für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang ist (Bst. a). Somit deklariert die Norm das Verbot von Vorteilen von mehr als nur bescheidenem Wert und/oder ohne Praxisbelang nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b revHMG auch für Wettbewerbspreise an Fachpersonen. Nicht zulässig ist etwa gemäss der früher angewandten Praxis, den Gesamtwert der ausgelobten Wettbewerbspreise mit der Anzahl (mutmasslicher) Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu multiplizieren. Dabei muss sich der Wettbewerb ausschliesslich an ein Fachpublikum richten (Bst. b), um dem Verbot der Durchführung von Wettbewerben als Publikumswerbung für Arzneimittel (Art. 21 Abs. 1 Bst. h AWV) nicht entgegenzulaufen (vgl. auch Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Art. 32 Abs. 2 Bst. a HMG und Art. 14 AWV).

16 BBl 2013 1, hier 80; so bereits AB 2000 S 612 - Votum Christine Beerli für die Kommission.