Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV
Schliesslich schreibt Absatz 3 vor, dass die Teilnahme am Wettbewerb nicht mit einer Bestellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verknüpft sein darf (Bst. c). Das verhindert, dass solche Wettbewerbspreise zur Ausweitung der Menge bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln führen und gegebenenfalls die Verschreibung und Abgabe unerwünscht beeinflussen.
Artikel 4 Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre und Infrastruktur
Keine nicht gebührenden Vorteile sind gemäss Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b revHMG Unterstützungsbeiträge unter anderem für Forschung, sofern bestimmte vorliegend festzulegende Kriterien erfüllt sind. Artikel 4 regelt Unterstützungsbeiträge für die Forschung im Sinne des Sponsorings, d.h. zulässige Vorteile, die ohne Vereinbarung einer direkten Gegenleistung angeboten, versprochen oder gewährt bzw. gefordert, versprechen gelassen oder angenommen werden. Demgegenüber sind für zulässige Vorteile, die unter Vereinbarung einer direkten Gegenleistung für die Forschung zur Verfügung gestellt werden (wie Drittmittel oder Auftragsforschung), die Vorgaben unter Artikel 7 einschlägig.
Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass nach rein grammatikalischer Interpretation der abschliessenden gesetzlichen Ausnahmebestimmungen (Art. 55 Abs. 2 Bst. b revHMG) zwar Unterstützungsbeiträge für Forschung sowie Weiter- und Fortbildung unter vorliegend zu bestimmenden Voraussetzungen zulässig, hingegen etwa jegliche Unterstützungsbeiträge für die universitäre Ausbildung oder universitäre Infrastrukturvorhaben pauschal verboten wären. Mit Blick auf die Materialien ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmebestimmung wohl auch der Situation von Organisationen wie Spitälern und Universitätskliniken Rechnung tragen wollte, welche namentlich neben ihrer Forschungs- auch für ihre Ausbildungstätigkeit sowie bei Infrastrukturvorhaben auf externe Unterstützungsbeiträge (Sponsoring) angewiesen sind.17 Dabei dient ein solches Sponsoring nicht selten mehreren dieser Zwecke, wenn etwa eine unterstützte Professur in Lehre und Forschung tätig ist oder unterstützte Forschungsinfrastruktur wie Laborräumlichkeiten/-einrichtungen auch für die Lehre verwendet wird. Die vorliegende Ausnahmebestimmung ist für den Vollzug deshalb dahingehend zu präzisieren, dass unter den festgelegten Voraussetzungen Unterstützungsbeiträge für Organisationen auch zulässig sind, soweit sie Lehre und Infrastruktur betreffen.
Damit solche Unterstützungsbeiträge das angestrebte Ziel – eine Verschreibung, Abgabe und Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln allein nach objektiven, medizinisch-pharmazeutischen Gesichtspunkten – nicht unterlaufen, müssen nachfolgende Kriterien erfüllt sein: Zunächst sind direkte Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre oder Infrastruktur an einzelne Fachpersonen insofern nicht zulässig, als sie nur Organisationen angeboten, versprochen oder gewährt werden dürfen (Bst. a). Das soll zusammen mit den übrigen Kriterien eine unerwünschte Beeinflussung der Fachpersonen durch finanzielle Anreize verhindern. Die Regelung gilt hingegen nicht für Vorteile, die unter Vereinbarung einer direkten Gegenleistung zur Verfügung gestellt werden. Solche Vorteile (etwa für die Durchführung von wissenschaftlichen Studien oder klinischen Versuchen) sind zulässig, sofern sie den Anforderungen an Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen gemäss Artikel 7 genügen. Sodann bildet eine schriftliche Vereinbarung, die den beabsichtigten Verwendungszweck festhält (Bst. b), in Kombination mit den weiteren Kriterien eine Grundlage der behördlichen Kontrolle, ob ein Unterstützungsbeitrag tatsächlich ausschliesslich zweckgebunden verwendet wird (Bst. c). Im Weiteren erfordert das angestrebte Ziel der Regelung, dass Sponsoren ihre Unterstützungsbeiträge nicht an Bedingungen oder Auflagen etwa zum Bezug bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel knüpfen (Bst. d). Zudem soll die Gefahr der unerwünschten Beeinflussung auch dadurch vermieden werden, dass Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre und Infrastruktur auf ein dafür bestimmtes Konto überwiesen werden, worauf verschreibende, abgebende, anwendende oder für die betreffende Organisation einkaufende Fachpersonen jedenfalls keinen alleinigen Zugriff haben (Bst. e). Die getrennte Kontenführung gewährleistet in Kombination mit der Ausweisung in der eigenen Buchhaltung sowie der Veröffentlichung der Zuwendung in geeigneter Weise (z.B. Veröffentlichung im Internet), dass solche Zuwendungen – neben den Behörden – auch von den zuständigen Revisionsstellen jährlich geprüft werden können (Bst. f). Diese Kriterien orientieren sich an berufs- und branchenüblichen Empfehlungen.18 Bei ihrer
17 So ausdrücklich BBl 2013 1, hier 81, zu Art. 57b Abs. 1 Bst. b E-HMG
18 Vgl. etwa Richtlinien SAMW vom 29. November 2012 zur Zusammenarbeit Ärzteschaft - Industrie