Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten

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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV

Erfüllung darf davon ausgegangen werden, dass die betreffende Organisation das Notwendige und Erforderliche getan hat, damit ein erhaltener Unterstützungsbeitrag nicht letztlich das Verschreibungs-, Abgabe-, Anwendungs- oder Einkaufsverhalten der beschäftigten Fachpersonen beeinflusst, auch wenn dieser Beitrag um ein Vielfaches über dem liegt, was für die einzelnen Fachpersonen noch als "bescheidener Wert" im Sinne von Artikel 3 akzeptiert werden kann.19

Artikel 5 Unterstützungsbeiträge für die Weiterbildung von Fachpersonen

Keine nicht gebührenden Vorteile sind gemäss Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b revHMG auch Unterstützungsbeiträge für die Weiterbildung von Fachpersonen, sofern bestimmte  vorliegend festzulegende  Kriterien erfüllt sind. Artikel 5 erfasst mit der "Weiterbildung" einerseits die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Medizinalberufegesetzes (MedBG; 811.11). Er erfasst andererseits die Weiterbildung aller übrigen Fachpersonen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a des Weiterbildungsgesetzes (WeBiG; SR 4119.1). Die Voraussetzungen, unter denen Unterstützungsbeiträge für jegliche Arten und Formen solcher Weiterbildungen zulässig sind, entsprechen nach Absatz 1 weitgehend den Kriterien, die auch für Unterstützungsbeiträge für Forschung, Lehre und Infrastruktur gelten (Art. 4 Bst. a-f). Zusätzlich darf der Geber oder die Geberin des Unterstützungsbeitrages weder auf die Auswahl der damit unterstützten konkreten Person respektive Personen noch auf die Auswahl der damit unterstützten konkreten Weiterbildung einen Einfluss haben (Abs. 2). Andernfalls ist eine Unterstützung im Rahmen von Artikel 3 und 6 denkbar, sofern die dortigen Anforderungen erfüllt sind. Schliesslich müssen die Fachpersonen, die für ihre Weiterbildung in den Genuss finanzieller Unterstützung aus dem Weiterbildungskonto gelangen, das damit erworbene Wissen evaluieren und organisationsintern weitergeben (Abs. 3), etwa mittels Referat oder Transfergespräch.

Artikel 6 Unterstützungsbeiträge für Veranstaltungen zur Weiter- oder Fortbildung von Fachpersonen

Neben den allgemeinen Kriterien für unpersönliche Unterstützungsbeiträge für alle Formen der Weiterbildung nach Artikel 5 sind besondere Kriterien für zulässige  auch persönliche  Unterstützungsbeiträge für Veranstaltungen zur Weiter- und Fortbildung von Fachpersonen festzulegen, welche die Eigenheiten solcher Veranstaltungen berücksichtigen (mitunter mit Hin- und Rückreise, Übernachtungen und hohen Kosten verbunden). Sowohl für die Weiter- als auch für die Fortbildung ist  über die persönliche Unterstützung im Rahmen bescheidener Vorteile von Belang für die medizinische oder pharmazeutische Praxis (Art. 3) hinaus  insbesondere die Unterstützung der Pharmaindustrie für oft aufwändige und teure Veranstaltungen wie Kongresse oder Seminare von eminent wichtiger Bedeutung. Dabei versteht es sich von selbst, dass zulässige Unterstützungsbeiträge für Veranstaltungen nur Kosten abdecken können, die im Rahmen der Veranstaltung anfallen. Entsprechend unzulässig ist unter Vorbehalt von Artikel 3 die Unterstützung von jeglichen darüber hinausgehenden Aktivitäten, etwa von zusätzlichen Reisen, Übernachtungen oder Zwischenaufenthalten bei der Hin- oder Rückreise (z.B. Stop-over).

Absatz 1 erlaubt in Konkretisierung von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b revHMG Unterstützungsbeiträge für Veranstaltungen zur Weiter- oder Fortbildung, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die Weiterbildung erfasst wiederum  entsprechend Artikel 5  die Weiterbildung einerseits der universitären Medizinalberufe im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 MedBG, andererseits der übrigen Fachpersonen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a WeBiG. Die Fortbildung bezieht sich auf die Fortbildung von universitären Medizinalberufen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 MedBG. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass zulässigerweise nur Veranstaltungen zur anerkannten Fortbildung unterstützt werden können, d.h. nur eine von den zuständigen Fach- oder Berufsgesellschaften respektive Fortbildungsinstituten nach der je einschlägigen Fortbildungsordnung (z.B. des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung [SIWF] vom 25. April 2002, Revision 18.02.2016) angebotene beziehungsweise anerkannte Fortbildung. Es ist davon auszugehen, dass eine derart fachlich-wissenschaftlich anerkannte Fortbildung die Anforderungen erfüllt, dass sie auch als grundsätzlich unterstützungsfähig/-würdig im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden kann. Für Veranstaltungen zur Weiter- oder

19 Vgl. zum Ganzen BBl 2013 1, hier 84