Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV
nicht vorgeschriebene nachträgliche Erfolgskontrollen seiner zugelassenen Arzneimittel in der Regel von geringem wissenschaftlichem Wert und werden häufig nur aus Marketingüberlegungen lanciert.22 Aus demselben Grund darf die Mitwirkung an Advisory Boards, Workshops oder Marktforschungen nur insoweit abgegolten werden, als diese nicht zu Werbezwecken durchgeführt werden (Bst. d). Im Umfang einer solchen Werbewirkung der Veranstaltung für bestimmte Arzneimittel (vgl. Art. 2 Bst. a AWV) ist keine Abgeltung zulässig. Auch dabei gilt wiederum zu beachten, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen für die Fachperson in aller Regel etwa weniger fordernd ist als die tägliche Arbeit und keinem Haftungsrisiko unterliegt. Solchen Umständen muss bei der Festlegung der Höhe der Abgeltung Rechnung getragen werden durch eine gegenüber sonst üblichen Ansätzen nur reduzierte Entschädigung.
Artikel 8 Rabatte und Rückvergütungen
Keine nicht gebührenden Vorteile sind gemäss Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe d revHMG beim Heilmitteleinkauf gewährten Preisrabatte oder Rückvergütungen, sofern sie keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben. Rabatte können in verschiedenen Formen gewährt werden, etwa als Reduktion des Verkaufspreises respektive des Rechnungsbetrags im Rahmen einer bestimmten Produktelieferung mittels Fixbetrag oder als Prozentsatz des Bruttopreises (Preisrabatt), oder aber als Verhältnis zwischen einer bestimmten Liefermenge und der tatsächlich zu bezahlenden Menge, wie dies häufig der Fall ist bei Produkten, die nicht in der Spezialitätenliste figurieren (Mengenrabatt, auch als Naturalrabatt oder Warenbonus bezeichnet). Eine besondere Form des Rabatts ist die Rückvergütung, die nachträglich erfolgt, d.h. die am Ende eines bestimmten Zeitraumes (Monat, Jahr) auf die entsprechenden Lieferungen oder Rechnungen gewährt wird. Bei kassenpflichtigen Arzneimitteln wird für die Transaktionen häufig auf den in der Spezialitätenliste (SL) des BAG aufgeführten Ex-Factory-Preis Bezug genommen. Für Arzneimittel, die nicht in der SL aufgelistet sind, folgt die Preisbildung den Marktregeln. Als Standardpreis kann derjenige Preis bezeichnet werden, für den ein Hersteller seinen Abnehmern ein bestimmtes Produkt üblicherweise anbietet. Der Rabatt entspricht somit der Differenz zwischen dem Standardpreis eines Produkts und dem im Rahmen einer Transaktion effektiv bezahlten Preis. Gemäss Konzeption der Ausführungsverordnungen zum KVG, die auf den "klassischen" Vertriebsweg Herstellerin/Importeur
– Grosshändlerin – verschreibungs- bzw. abgabeberechtigte Fachperson respektive Organisation (Spital, Heim) zugeschnitten ist, entspricht der Standardpreis dem Ex-Factory-Preis gemäss SL, sofern das Arzneimittel bei der Herstellerin bzw. beim Importeur abgeholt wird (Lieferung ab Rampe resp. ab Lager in der Schweiz; vgl. Art. 67 KVV). Dies bedeutet, dass Lieferungen, die zum Ex-Factory-Preis oder nur geringfügig darüber erfolgen, in aller Regel bereits einen Rabatt beinhalten, soweit sie nicht an eine Grosshändlerin erfolgen, welche die Produkte bei der Herstellerin oder beim Importeur abholt (oder diesen Transport bezahlt). Dies gilt namentlich für die Fachpersonen und Organisationen im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung, wenn sie sich direkt von der Herstellerin bzw. vom Importeur mit Arzneimitteln beliefern lassen. Erbringen die Fachpersonen oder Organisationen als Käufer aber gewisse Eigenleistungen, so können diese den gewährten Rabatt unter Umständen wieder aufwiegen; so etwa dann, wenn sie gewisse Aufgaben der Herstellerin oder des Importeurs im logistischen Bereich übernehmen (vgl. dazu vorstehend, zu Art. 7 Abs. 2 Bst. a).
Absatz 1 konkretisiert die gesetzliche Regelung in Bezug auf die vom Vorteilsverbot (Art. 55 Abs. 1 revHMG) erfassten und ausgenommenen Preisrabatte und Rückvergütungen. In sachlicher Hinsicht erfasst das Verbot nicht gebührender Vorteile, wie vom Gesetzgeber mit der Definition der Adressaten sinngemäss vorgesehen, einzig Vorteile im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (vgl. dazu Erläuterungen zu Art. 1 VITH), weil zurzeit von einer Ausweitung auf weitere Heilmittelkategorien (vgl. Art. 55 Abs. 3 revHMG) abgesehen wird. Demnach vom Vorteilsverbot nicht erfasst sind Rabatte und Rückvergütungen ohne jeglichen Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, d.h. beim Einkauf ausschliesslich von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und/oder Medizinprodukten bei einem ausschliesslich solche Heilmittel herstellenden und/oder vertreibenden Unternehmen. Im Übrigen kann die Wahl von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln jedoch auch dadurch
22 Siehe dazu BBl 2013 1, hier 79