Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten

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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV

Artikel 322quinquiesf. und 110 Absatz 3 StGB umfasst.11 Demnach dürfte die Strafnorm von Art. 86 Abs. 1 Bst. h HMG diejenige von Art. 322quinquiesrespektive 322sexiesStGB verdrängen. Davon ging jedenfalls der Gesetzgeber bei der Verabschiedung aus: "Die Einigungskonferenz geht dabei davon aus, dass die Spezialregulierungen, die wir hier im Heilmittelgesetz jetzt erarbeitet haben und heute beschliessen möchten, dem allgemeinen Korruptionsstrafrecht vorgehen würden. Den Einzelfall muss aber die Justiz entscheiden."12

1.2.3 Private Standards

Zur Zusammenarbeit zwischen den vorliegend betroffenen Fachpersonen und Organisationen einerseits sowie Unternehmen der Pharmaindustrie andererseits existiert eine Reihe von Branchen- und Verbandsregelungen.13 Solch private Standards haben reinen Selbstregulierungscharakter. Sie binden – sofern nicht sowieso nur unverbindliche Empfehlungen oder Richtlinien – als zivilrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nur die beteiligten Vertragsparteien beziehungsweise die Mitglieder des jeweiligen Verbandes. Darüber hinaus kommt ihnen keinerlei Verbindlichkeit – und somit keine Aussenwirkung – zu.

Sodann können diese privaten Standards auch im Innenverhältnis in keiner Weise staatliches Recht einschränken oder aufheben. Mit anderen Worten können sie nur soweit Pflichten und Verhaltensregeln für Vertragsparteien oder Verbandsmitglieder statuieren, als das geltende Recht dem nicht entgegensteht. Das staatliche Recht bleibt daher (oft ausdrücklich) vorbehalten. Die aktuellen Branchen-/Verbandsstandards fallen jedoch verschiedentlich hinter die vom Parlament verabschiedete Regelung der Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich sowie der Vorteilsweitergabe zurück. Entsprechend geht weitergehendes staatliches Recht – etwa im Bereich der Transparenzpflicht – den abweichenden privaten Standards in jedem Fall vor.

Zusammenfassend können solch private Branchen- oder Berufsstandards Auskunft über das in der betreffenden Branche oder im betreffenden Beruf als zulässige Usanz betrachtete Verhalten geben. Insofern sind sie unter Umständen von informativem Gehalt für die Behörden bei der Vollzugsregelung und in der Vollzugspraxis, indem sie etwa punktuell Anhaltspunkte für die Rechtsetzung und Auslegung liefern können. Sie können aber in keiner Weise Verbindlichkeit gegenüber den Vollzugsbehörden beanspruchen. Insbesondere können sie einer strengeren staatlichen Regelung nicht entgegengehalten werden.

11 Vgl. etwa AB 2015 N 627 ff., exemplarisch 628 - Votum Schenker zu Art. 102 Abs. 2 E-StGB: "Die Gegnerinnen und Gegner dieser Bestimmung argumentieren damit - Sie haben es gehört -, dass bei den Strafbestimmungen keine Sonderregelung für die Pharmaindustrie eingeführt werden soll. Der Punkt ist jedoch, dass genau mit Artikel 57a Absatz 1 eine Sonderregelung für die Pharmaindustrie getroffen wurde. Dies wurde deshalb notwendig, weil es immer wieder zu Verstössen kam."

12 AB 2016 N 372 in fine - Votum de Courten für die Kommission.

13 Siehe exemplarisch Verhaltenskodex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz (Pharmakodex) in der am 6. September 2013 revidierten Fassung (Stand 1. Juli 2015); Verhaltenskodex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz über die Zusammenarbeit mit Fachkreisen und Patientenorganisationen (Pharma-Kooperations-Kodex) vom 6. September 2013 (Stand 1. Juli 2015); Dachverband Schweizer Medizintechnik (FASMED) Code of Business Conduct vom 26. Mai 2010 inklusive Anwendungshilfe vom 23. März 2015; Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom 29. November 2012 zur Zusammenarbeit Ärzteschaft - Industrie.