Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV
2 Verhältnis zum EU-Recht bzw. zur Rechtslage in Europa
Die Bestimmungen zum Vorteilsverbot im revidierten HMG (Kapitel 4 Abschnitt 2a) sind angelehnt an die Regelungen in den Artikeln 94-96 der Richtlinie 2001/83/EG14. Die Richtlinie hält fest, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Massnahmen oder Handelspraktiken hinsichtlich der Preise, Gewinnspannen und Rabatte unberührt bleiben (Art. 94 Abs. 4). Somit bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, Regelungen betreffend die Zulässigkeit von Rabatten zu erlassen. Als Beispiel sei erwähnt, dass in Deutschland und (teilweise) in Österreich Naturalrabatte verboten sind.
2.1 Deutschland
Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) hält fest, dass Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren können (§ 78). Demnach können die Krankenkassen mit den pharmazeutischen Unternehmern für alle Arzneimittel Preisnachlässe beziehungsweise Rabatte vereinbaren.
Seit 2003 ist es den Krankenkassen möglich, mit den Arzneimittelherstellern Rabattverträge abzuschliessen (sog. Arzneimittel-Rabattverträge; geregelt im Beitragssatzsicherungsgesetz). Diese sehen eine exklusive Belieferung der Krankenversicherten mit einzelnen Arzneimitteln des Herstellers vor. In den folgenden Jahren wurden die Möglichkeiten der Krankenkassen noch einmal erweitert (namentlich mit dem im Mai 2006 in Kraft getretenen Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz). Das Instrument des Arzneimittel-Rabattvertrags zielt auf eine Kostensenkung bei den Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenkassen.
Die Arzneimittelpreisverordnung regelt Preise bzw. Preisspannen im Handel mit Arzneimitteln in Deutschland. Sie schreibt insbesondere die Preise (oder genauer die Preisbildung) für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel bei der Abgabe durch öffentliche Apotheken an den Endverbraucher vor und legt weiterhin die Preise für in der Apotheke hergestellte Arzneimittel, aber auch die Abgabepreise des pharmazeutischen Grosshandels bei der Abgabe an die Apotheken fest. Von den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung ausgenommen sind seit 2004 die Preise im Vertrieb von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dies soll den Wettbewerb zum Nutzen der Endverbraucher fördern. Für die Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen gilt die Arzneimittelpreisverordnung in der bis 2004 gültigen Fassung fort.
2.2 Österreich
Das österreichische Arzneimittelgesetz regelt in Paragraph 55a, dass es im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen verboten ist, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, diese sind von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang (Abs. 1). Dies steht bei ausschliesslich berufsbezogenen wissenschaftlichen Veranstaltungen der direkten oder indirekten Übernahme von angemessenen Reise- und Aufenthaltskosten und der Teilnahmegebühren nicht entgegen. Bei solchen Veranstaltungen muss der Repräsentationsaufwand immer streng auf den wissenschaftlichen Hauptzweck der Veranstaltung begrenzt sein. Die Übernahme von Reise- und Aufenthaltskosten und Teilnahmegebühren sowie der Repräsentationsaufwand dürfen nicht anderen Personen als zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen gelten (Abs. 3). Sodann muss der Repräsentationsaufwand im Zusammenhang mit Veranstaltungen zur Verkaufsförderung immer streng auf deren Hauptzweck begrenzt sein und darf ebenfalls nicht anderen Personen als den zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen gelten (Abs. 2). Zudem ist gemäss Paragraph 55b die Gewährung, das Fordern, das Versprechenlassen oder das Annehmen von Naturalrabatten verboten.
Anzumerken bleibt, dass es in Österreich zwischen der Sozialversicherung und der Pharmawirtschaft zur Begrenzung der Medikamentenkosten einen sog. Pharma-Rahmenvertrag gibt. Der Pharma-Rahmenvertrag ist in Europa einzigartig; er besteht seit 2008 und wurde anfangs 2016 wiederum erneuert.
14 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.