Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV
selbst zu bezahlen (Bst. d). Im Einzelnen kann zwar unklar sein, welche Kosten auf die teilnehmende Fachperson und welche zusätzlich auf die Person entfallen, die sie begleitet. Dies gilt insbesondere für die Hotelkosten, wenn die Fachperson und ihre Begleitperson – was die Regel sein dürfte – im selben Zimmer übernachten und dadurch kein oder ein nur geringer Aufpreis entsteht. Soweit die mitreisende Begleitperson weniger Kosten verursacht als es eine zusätzlich teilnehmende Fachperson tun würde, hat die Begleitperson demnach nur diese (geringeren) Kosten – nicht die vollen Kosten einer zusätzlich teilnehmenden Fachperson – zu bezahlen.
Gemäss Absatz 4 kann schlussendlich von einem Selbstkostenbeitrag abgesehen werden, sofern die teilnehmende Fachperson eine diesem gleichwertige Gegenleistung erbringt, welche nach den Anforderungen von Artikel 7 abgeltbar ist (Bst. a). Sodann kann in Anlehnung an einschlägige Richtlinien und entsprechend der bisherigen Auslegungspraxis zu Artikel 33 HMG20 bei kürzeren Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen (d.h. bis zu einer Dauer von höchstens einem halben Arbeitstag und ohne Übernachtung vor Ort) von einem Selbstkostenbeitrag abgesehen werden (Bst. b).
Artikel 7 Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen
Keine nicht gebührenden Vorteile – also zulässig – sind sodann Abgeltungen für gleichwertige Gegenleistungen nach den Voraussetzungen gemäss Absatz 1. Die Regelung kodifiziert die in der bisherigen Praxis herausgearbeiteten Kriterien zur zulässigen Abgeltung von Gegenleistungen.21 Mit einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung sind diese Leistungen wie auch deren Abgeltung möglichst präzise zu fixieren, d.h. aufgrund nachvollziehbarer, objektiver Kriterien (Bst. a). Diese Abgeltung muss mittels separater Zahlung oder Verrechnung mit Leistungen der Empfängerin der Gegenleistung erfolgen (vgl. etwa Art. 6 Abs. 4 Bst. a). Nicht zulässig ist die Abgeltung von Leistungen, die der Fachperson oder Organisation keinen zusätzlichen Aufwand verursachen (Bst. b), weil sie von ihr im Rahmen der gesetzeskonformen Berufstätigkeit (zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten) oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ohnehin erbracht werden müssen, wie etwa Pflichten betreffend Pharmakovigilanz (vgl. Art. 59 Abs. 3 revHMG). Ebenfalls nicht zulässig ist eine letztlich mehrfache Abgeltung, indem die Gegenleistung bereits anderweitig vergütet wurde oder noch wird (Bst. c), etwa bei angestellten Fachpersonen durch Lohn oder bei freiberuflich tätigen Fachpersonen durch Rechnungsstellung an die Kundschaft oder deren Versicherungen. Sodann darf auch ein Aufwand, der den Fachpersonen oder Organisationen selbst einen direkten Nutzen bringt, nicht entschädigt werden (Bst. d). Das ist insbesondere der Fall, wenn sich Fachpersonen den entsprechenden Aufwand an ihre obligatorische Weiter- oder Fortbildungspflicht anrechnen lassen können oder der Aufwand ihre eigenen Arbeitsabläufe vereinfacht, wie bei der Übermittlung von ärztlichen Rezepten auf elektronischem Weg. Eine Vergütung von Leistungen, die per se der Fachperson selbst zugute kommen, wäre – vergleichbar zur Abgeltung von Pflichtleistungen (Bst. b) oder zur mehrfachen Abgeltung (Bst. c) – mit dem Vorteilsverbot nicht vereinbar. Schliesslich muss die Gegenleistung vom Umfang und Aufwand her, den sie verursacht, dem Wert der Abgeltung ungefähr entsprechen, das heisst zu ihr in einem angemessenen Verhältnis stehen (Bst. e). So sind Gegenleistungen, die im Rahmen der ordentlichen beruflichen Tätigkeit vorbereitet und erbracht werden können, geringer zu entschädigen als solche, die einen zusätzlichen Aufwand ausserhalb dieser Tätigkeit erfordern. Ebenso hat sich die Abgeltung danach zu richten, wie fordernd die Gegenleistung im Vergleich zur täglichen Arbeit in der eigenen Praxis oder Organisation ist und inwieweit die Fachperson für deren Qualität verantwortlich gemacht werden kann oder gar dafür haftet (z.B. bei gutachterlicher Tätigkeit), oder aber bei nicht ordentlich erbrachter Leistung – sofern überhaupt – lediglich einen Reputationsverlust befürchten muss.
Absatz 2 listet exemplarisch Beispiele auf für Gegenleistungen, die unter den Voraussetzungen von Absatz 1 abgegolten werden können. Buchstabe a konkretisiert das in Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c revHMG ausdrücklich genannte Beispiel von Gegenleistungen bei Bestellungen und Lieferungen von Heilmitteln. Unter den genannten Voraussetzungen sind auch Abgeltungen im Rahmen von Auftragsverhältnissen grundsätzlich zulässig (Bst. b). Sodann müssen abgeltbare Praxiserfahrungsberichte in Anlehnung an Artikel 5 Absatz 5 E-AWV in einem wissenschaftlich anerkannten Fachmedium publiziert sein (Bst. c). Ansonsten sind solche Berichte d.h. von einem Pharmaunternehmen initiierte, gesetzlich
20 Swissmedic Journal 1/2006 S. 20 („Zusammenfassung / Schlussfolgerungen“) und S. 39 (Ziff. IV.3.5.a)
21 Swissmedic Journal 1/2006 S. 44 (Ziff. IV.4.2)