Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV
beeinflusst werden, dass Rabatte und Rückvergütungen auf nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und auf Medizinprodukten gewährt werden. Der Gesetzgeber hat daher neu die bei einem Heilmitteleinkauf zulässigen Vorteile auf Preisrabatte und Rückvergütungen beschränkt.23 Solche Vorteile sind aber nur zulässig, sofern die Preisrabatte und Rückvergütungen keinen Einfluss auf die Wahl der Behandlung haben (Art. 55 Abs. 2 Bst. d revHMG). Ein Einfluss auf die Wahl der Behandlung kann sich etwa darin zeigen, dass ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verschrieben, abgegeben oder angewendet wird, obwohl gar keine Behandlung mit einem Arzneimittel angezeigt ist, oder dass dieses übermässig oder anstelle eines anderen, besser geeigneten Arzneimittels verschrieben respektive eingesetzt wird. Auszuschliessen ist ein Einfluss auf die Wahl der Behandlung namentlich dann, wenn Preisrabatte und Rückvergütungen der Kundschaft der Fachpersonen oder Organisationen direkt oder indirekt zugutekommen. Diesfalls entsteht den betreffenden Fachpersonen oder Organisationen selbst aus den Preisrabatten oder Rückvergütungen kein unmittelbarer Vermögensvorteil, der das Verschreibungs-, Abgabe-, Anwendungs- oder Einkaufsverhalten beeinflussen könnte. Der Vorteil kommt letztlich der Kundschaft zu, was insofern erwünscht ist, als dadurch der Preis des eingekauften verschreibungspflichtigen Arzneimittels für den Kostenträger (Krankenversicherer; Patientin oder Patient) gesenkt werden kann.
Die Weitergabe erhaltener Rabatte kann für die Fachpersonen jedoch mit einem Aufwand verbunden sein. Beispielsweise Ärztenetze haben aufgrund der mit den Krankenversicherern geschlossenen Verträge ein Interesse, ihre Patientinnen und Patienten mit kostengünstigen Arzneimitteln zu versorgen. Hierzu werden sie sich bemühen, mit ausgewählten Herstellern entsprechende Lieferverträge zu vereinbaren. Um möglichst attraktive Konditionen zu erhalten, müssen sie dem bevorzugten Hersteller belegen, wie viele seiner Produkte verschrieben und verkauft worden sind. Dazu müssen die Verkaufsdaten aller Leistungserbringer (Ärztinnen und Ärzte, Apotheken) beschafft werden, welche die vom Ärztenetz verordneten Medikamente verkauft haben. Dies hat sich in der Praxis teilweise als ziemlich aufwendig erwiesen. Daher sah der Entwurf des Bundesrats vor, dass dieser Aufwand und derjenige für das Aushandeln der Rabattvereinbarungen – sofern er nachgewiesen wird – angemessen in Abzug gebracht werden kann, so dass die entsprechenden Rabatte daher nur anteilsmässig weitergegeben werden müssen (Art. 57c Abs. 1 Bst. c E-HMG). Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, dass sich die Fachpersonen weiterhin respektive vermehrt darum bemühen würden, möglichst günstige Bezugskonditionen für ihre Kundschaft auszuhandeln. Das Parlament ging in dieser Hinsicht einen Schritt weiter, indem es – allerdings nicht im HMG, sondern im KVG – einen neuen Artikel 56 Abs. 3bisschuf, wonach Versicherer und Leistungsverbringer unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinbarung über die nicht vollumfängliche Weitergabe von Vergünstigungen abschliessen können (siehe dazu 3.2 nachfolgend). Diese Möglichkeit bleibt vorliegend vorbehalten.
Gemäss Absatz 2 sind demgegenüber Naturalrabatte (Lieferung von mehr Produkten, als tatsächlich bezahlt werden) unzulässig. Diese sind keine Preisrabatte oder Rückvergütungen und fallen somit nicht unter die vorliegende Ausnahme vom Vorteilsverbot.24 Das Verbot von Naturalrabatten entspricht Regulierungen im angrenzenden Ausland und vermindert die Anreize, mehr Arzneimittel einzusetzen als notwendig. Es erleichtert zudem die Durchsetzung der Transparenz der gewährten und erhaltenen Rabatte. So können Naturalrabatte nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand weitergegeben werden und eher als Preisrabatte zu einer Mengenausweitung führen, was dem Gesetzeszweck der massvollen Verwendung von Heilmitteln (Art. 1 Abs. 2 Bst. b HMG) widerspräche. Zudem sind Naturalrabatte geeignet, die Vorschriften über Musterpackungen zu umgehen (vgl. nachfolgender Art. 9). Mit dem Verbot von Naturalrabatten soll schliesslich auch verhindert werden, dass beim Einkauf von Heilmitteln – auch nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten – verschreibungspflichtige Arzneimittel unentgeltlich mitgeliefert werden oder die Wahl von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Zugabe übriger Heilmittel ungebührend beeinflusst werden kann.
23 Vgl. BBl 2013 1, hier 81 f. (zu Bst. c)
24 Siehe hierzu und im Weiteren BBl 2013 1, hier 19 f., 43 und 81 f. (zu Bst. c); vgl. auch Swissmedic Journal 02/2010 S. 108: Die unentgeltliche Beigabe eines Arzneimittels bei Bestellung eines anderen Arzneimittels ab einer bestimmten Mindestmenge verstösst gegen das Vorteilsverbot von Art. 33 HMG.