Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten

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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV

Fortbildung in diesem Sinne sind Unterstützungsbeiträge zulässig, sofern sie vorgängig schriftlich vereinbart werden und sofern die teilnehmenden Fachpersonen oder die sie beschäftigenden Organisationen einen angemessenen Beitrag an die Veranstaltungskosten leisten (Selbstkostenbeitrag). Dieser Selbstkostenbeitrag muss nicht zwingend vollständig in Geld geleistet werden. Denkbar und üblich ist, dass Gegenleistungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erbracht werden (z.B. Sitzungsleitung, Posterpräsentation oder Referat) entsprechend an den Selbstkostenbeitrag angerechnet respektive mit diesem verrechnet werden. Dabei sind jedoch stets die Voraussetzungen von Artikel 7 dieser Verordnung zu beachten (vgl. Art. 6 Abs. 4 Bst. a).

Gemäss Absatz 2 haben die teilnehmenden Fachpersonen im Interesse der Unabhängigkeit einen Selbstkostenbeitrag von mindestens einem Drittel der auf sie entfallenden (direkten, vgl. Abs. 3 Bst. b nachfolgend) Kosten zu leisten für Teilnahmegebühren (Bst. a), Hin- und Rückreise (Bst. b), Unterkunft und Verpflegung (Bst. c) sowie Rahmenprogramme von deutlich untergeordneter Bedeutung (Bst. d). Die Regelung übernimmt teilweise bisheriges Vollzugsrecht (Art. 11 Abs. 1 AWV). Im Übrigen orientiert sie sich insbesondere an der langjährigen und publizierten Praxis von Swissmedic zum geltenden Artikel 33 HMG sowie an den (Mindest-)Standards der einschlägigen Branchen- und Berufsorganisationen.

Als Rahmenprogramm gelten hier alle Angebote einer Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung, welche für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht erforderlich sind. Damit grenzt sich das Rahmenprogramm einerseits als Bestandteil einer Veranstaltung ab gegenüber allen  per se nicht unterstützungsfähigen  veranstaltungsfremden Aktivitäten insbesondere vor oder nach einer Veranstaltung (zusätzliche Reisen etc.). Andererseits steht im Rahmen einer Veranstaltung das nicht erforderliche Rahmenprogramm (Bst. d) u.a. der (erforderlichen) Unterkunft und Verpflegung (Bst. c) gegenüber. Im geltenden Artikel 4 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 1 AWV wird der Begriff „Repräsentationsaufwand“ (französischsprachige Fassung: „hospitalité“; italienischsprachige Fassung: „spese di rappresentanza“) verwendet. „Repräsentationsaufwand“ ist ebenso in den Artikeln 94 und 95 der Richtlinie 2001/83/EG zu finden, wobei in der deutschsprachigen Fassung in Artikel 95 auch der Begriff „Bewirtung“ verwendet wird (die französisch-, italienisch- und englischsprachige Fassung verwendet hingegen durchwegs denselben Begriff „hospitalité“ resp. „ospitalitá“ resp. „hospitality“). Vor diesem Hintergrund definiert der bisher verwendete Begriff „Repräsentationsaufwand“ zu wenig klar, welche Leistungen darin eingeschlossen sind – insbesondere nicht, ob damit auch Aufwand gemeint ist, der etwa für eine Teilnahme an einem mehrtägigen Kongress im Ausland zwingend erforderlich ist (wie Unterkunft und Verpflegung). Er wird bei der Überführung der entsprechenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung (siehe 1.2.1 vorstehend) durch „Rahmenprogramm“ (so etwa auch erwähnte SAMW-Richtlinien „Zusammenarbeit Ärzteschaft – Industrie“) ersetzt. Damit wird klargestellt, dass ein Rahmenprogramm nicht erforderlich ist, um an einer Weiter- oder Fortbildungsveranstaltung teilnehmen zu können, d.h. dass dieses vom fachlichen Teil der Veranstaltung (wissenschaftliches Programm) klar getrennt sein muss. Rahmenprogramme im Sinne dieser Verordnung umfassen alle zur Absolvierung des fachlichen Teils nicht erforderlichen Angebote einer Veranstaltung, wie z.B. Begleitanlässe kultureller, sozialer, touristischer oder sportlicher Natur. Je nach Umfang und Inhalt fallen auch  über erforderliche Verpflegung hinausgehende  Anlässe kulinarischer Natur darunter, wie etwa Bankette oder Degustationen.

Nicht zulässig ist sodann gemäss Absatz 3 eine Umgehung dieser Vorgaben durch eine ganze oder teilweise Rückerstattung des geleisteten Selbstkostenbeitrages (Bst. a). Ebenfalls nicht zulässig ist die Übernahme von indirekten Kosten für die Teilnahme wie Arbeitsausfall und Betriebskosten (Bst. b). Diese Kosten – soweit sie die im Rahmen der sozialen Krankenversicherung erbrachten Leistungen betreffen – werden für Ärzte durch den Tarmed-Tarifvertrag berücksichtigt und abgegolten. Im Weiteren gehen Kosten für Rahmenprogramme, die in Bezug auf den fachlichen Teil der Veranstaltung (wissenschaftliches Programm) nicht von deutlich untergeordneter Bedeutung sind, vollständig zulasten der teilnehmenden Fachpersonen (Bst. c). Nicht deutlich untergeordnet sein kann ein Rahmenprogramm etwa in finanzieller, zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht (so wenn ein unverhältnismässig umfangreiches Rahmenprogramm angeboten wird). Die entsprechenden Branchen- und Berufsstandards liefern mitunter eine Reihe von Anhaltspunkten etwa hinsichtlich Umfang und Inhalt, wann ein Rahmenprogramm dem fachlichen Teil nicht mehr "deutlich untergeordnet" ist. Dies trifft in jedem Fall zu für Rahmenprogramme, die überschneidend respektive konkurrenzierend zum fachlichen Teil angeboten werden. Schliesslich haben allfällig mitreisende Begleitpersonen sämtlichen eigenen Aufwand