Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 21 Seiten

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Erläuternder Bericht zur VITH und Änderung der KVV

eingesetzt werden. Die Koordination dieser Programme kann bestehenden Organisationen wie der Stiftung Patientensicherheit Schweiz oder einer anderen Organisation für Qualitätsentwicklung übertragen werden. Sollten die nicht weitergegebenen Mittel nicht zu Gunsten nationaler Programme eingesetzt werden, wird dies im Rahmen der Berichterstattung an das BAG zu begründen sein. Die Begründung ist durch die Evaluationsresultate der einzelnen Leistungserbringer fundiert zu belegen. Im Weiteren sollten die Anforderungen an den Nachweis dieselben wie für den Einsatz zu Gunsten eines nationalen Programmes sein (Abs. 2).

Offenlegung der Vereinbarung

Artikel 56 Absatz 3bisrevKVG sieht keine Genehmigungspflicht der Vereinbarung vor. Die Vereinbarung ist dem BAG aber auf dessen Verlangen offenzulegen. Damit das BAG seiner Kontrollaufgabe nach Artikel 82a revKVG nachkommen kann, soll in Artikel 76a Absatz 3 vorgesehen werden, dass Versicherer und Leistungserbringer das BAG über allfällige Vereinbarungen unverzüglich nach deren Abschluss zu informieren haben.

Artikel 76b Berichterstattung an das BAG

Berichterstattung an das BAG

Die Versicherer haben dem BAG über die Einhaltung der Vereinbarungen nach Artikel 76a unverzüglich nach Beendigung der Vereinbarung Bericht zu erstatten. Damit soll sichergestellt werden, dass das BAG seiner Kontrollaufgabe nach Artikel 82a revKVG zeitnah nachkommen kann und allfällige Verfügungen nicht erst Jahre nach Beendigung erlassen werden. Beinhalten die Vereinbarungen Programme, welche eine Laufzeit von mehreren Jahren haben, so sollen dem BAG jährlich Zwischenberichte eingereicht werden. Zwischenberichte sind im Folgejahr des Abschlusses der Vereinbarung spätestens auf Mitte des Geschäftsjahres einzureichen (Abs. 1).

Nachweis der Verbesserung der Qualität

Der Bericht soll den Nachweis beinhalten, dass die nicht weitergegebenen Vergünstigungen zur Verbesserung der Qualität eingesetzt worden sind. Weiter wird auch über die erreichten Verbesserungen hinsichtlich Behandlungsqualität gemäss den vereinbarten Zielen zu berichten sein. Die Evaluation zur Verbesserung der Behandlungsqualität soll durch eine unabhängige wissenschaftlich tätige Organisation erfolgen. Bei der Berichterstattung haben die Vertragsparteien darauf zu achten, dass der Umfang und der Inhalt geeignet sind, den Nachweis der Verbesserung der Behandlungsqualität zu erbringen. Berichte wie auch Zwischenberichte sollen daher mindestens die Behandlungsqualität zu Beginn der Vereinbarung, das Verbesserungsziel, die angewandten wissenschaftlichen Methoden entsprechend anerkannten Standards und Guidelines sowie die erreichten Verbesserungen in der Behandlungsqualität darlegen (Abs. 2 und 3).

Erfüllt ein eingereichter Bericht diese Anforderungen nicht, so soll der Nachweis nach Artikel 76b Absatz 1 als nicht erbracht gelten. In einem solchen Fall prüft das Bundesamt für Gesundheit die Rechtsfolgen nach Artikel 82a und Artikel 92 Absatz 2 revKVG.

Inkrafttreten

Das Datum des Inkrafttretens wird nach der Vernehmlassung festgelegt.