Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Art. 14 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich

Veranstaltungen mit Laserstrahlung der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4, die ins Publikum strahlen, bedürfen grundlegender Berechnungen und Sicherheitskonzepte, damit keine gesundheitlichen Gefährdungen entstehen. Grundsätzlich darf die Laserstrahlung im Publikumsbereich weder im Betriebs- noch im Fehlerfall die MZB überschreiten. Die entsprechend ausgebildete sachkundige Person muss die Anforderung gemäss Artikel 14 sowie die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.2. einhalten. Bei Veranstaltungen, die im Freien oder ins Freie strahlen, müssen zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 15 eingehalten werden. Die Meldung an das Meldeportal des BAG richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.3. Fest installierte, wiederkehrende und identische Veranstaltungen am gleichen Veranstaltungsort können mit einer einzigen Meldung für die Veranstaltungsperiode gemeldet werden.

Art. 15 Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Freien

Für Veranstaltungen mit Laserstrahlung aller Laserklassen im Freien hat die Veranstalterin oder der Veranstalter die Pflicht, akute gesundheitliche Auswirkungen durch Blendungen von Personen zu verhindern, die sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben.

Sofern der Luftraum betroffen ist, muss sie oder er solche Veranstaltungen dem BAG über das Meldeportal gemäss Anhang 3 Ziffer 2.1 melden. Diese Meldung wird nach Prüfung durch das BAG der zuständigen Flugsicherungsbehörde Skyguide weitergeleitet. Dabei werden diese Informationen zu den Veranstaltungen mit Laserstrahlung, die in den Luftraum strahlen, in das "Daily Airspace Bulletin Switzerland" (DABS) eingetragen. Das DABS meldet den zum Publikationszeitpunkt geltenden Luftraumstatus. Es dient als Informationsquelle für alle Sichtflüge.

Für Veranstaltungen mit Laserstrahlung, bei denen Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 eingesetzt werden und im Freien oder ins Freie strahlen, setzt Artikel 15 zusätzliche Anforderungen zu Artikel 13 und 14 fest.

Für Veranstaltungen mit Laserstrahlung, bei denen Lasereinrichtungen der Klassen 1 oder 2 eingesetzt werden und im Freien oder ins Freie strahlen gelten die Vorgaben nach Artikel 16, zusätzlich zu den Sicherheitsvorgaben der Bedienungsanleitung.

Für lasergestützte astronomische Vorführungen gelten die Anforderungen nach Artikel 13 und 15.

Art. 16 Erlangung der Sachkunde

Wer ein Veranstaltung mit Laserstrahlung der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 durchführen will, muss eine sachkundige Person beiziehen. Sie muss in der Lage sein, eine Veranstaltung mit Laserstrahlung ohne Gefährdung des Publikums durchzuführen. Die Ausbildungsinhalte für diese sachkundige Person richten sich nach den Vorgaben in Anhang 3 Ziffer 3. Integrale Bestandteile dieser Ausbildung sind die Module Lasertechnik und Sicherheit, gesundheitliche Auswirkungen, Anforderungen an eine Veranstaltung mit Laserstrahlung, Meldungen und rechtliche Anforderungen.

Die Ausbildung muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Personen die den Sachkundnachweis erbringen, wird der Titel "Sachkundige Person für Veranstaltungen mit Laserstrahlung" verliehen. Dieser wird in den Anhang 1 der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (VMD, SR 935.011) aufgenommen.