Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
Kriterien für verbotene Laserpointer können alle Vollzugsbehörden ohne grosse Ausbildung an Hand der Vollzugshilfen des BAG einfach und schnell umsetzen. Folgende Behörden teilen sich den Vollzug:
Die Kantone vollziehen stichprobenweise die Regelungen zum Abgabeverbot. Der Vollzug erfolgt durch die Polizei, Gewerbepolizei, Gewerbeaufsicht oder weitere Behörden. Sie kontrollieren beispielsweise den Internethandel, den Fachhandel, Jahr- und Warenmärkte und Grossverteiler. Die private Abgabe wird nicht kontrolliert, der Vollzug beschränkt sich auf Zufallsfunde oder auf Meldungen Dritter.
Die Kantone vollziehen stichprobenweise die Regelungen zum Besitzverbot, beispielsweise bei Personenkontrollen, Passagierkontrollen und auf Meldungen Dritter hin.
Der Bund vollzieht die Regelungen zur Ein- und Durchfuhr.
Für den Vollzug bei Veranstaltungen mit Schall sind die Kantone bereits heute zuständig, so dass kein relevanter Mehraufwand entsteht.
1.3.3 Auswirkungen auf Organisationen und auf die Wirtschaft
Grundsätzlich gilt, dass Betriebe mit der neuen Verordnung keine merklichen administrativen Mehraufwände haben, da es keine Melde- oder Bewilligungspflichten gibt und die kantonalen Vollzugsstellen nur stichprobenweise und schwerpunktsorientiert kontrollieren.
Verwendung von Solarien
Solarienbetreiberinnen und -betreiber, die ihre Solarien wie bereits heute vorgeschrieben gemäss den Produktesicherheitsanforderungen und den entsprechenden Normen betreiben, müssen mit keinen Zusatzkosten rechnen. Die V-NISSG stellt keine zusätzliche Anforderung an die Verwendung von Solarien und an die Sachkunde des Solarienpersonals, sie liefert aber die Grundlage, die bereits heute bestehenden Anforderungen kontrollieren zu können.
Den Kontrollen unterworfen sind gemäss einer Regulierungsfolgeabschätzung (RFA)2, die e-concept im Auftrag des BAG im Jahre 2014 durchgeführt hat, rund 4000 gewerblich betriebene Geräte, die bedient oder nicht bedient angeboten werden. Laut RFA bzw. Branchenverband sind 85% dieser Solarien nicht bediente Solarien. Gemäss einer Gfs-Befragung3 nutzt ein Grossteil der Kundschaft mitunter nicht bediente Solarien, allerdings greift nur knapp die Hälfte der Kundschaft ausschliesslich auf diese Angebotsart zurück.
In der Schweiz existieren mit Ausnahme einer Kontrollkampagne im Kanton Basel Landschaft keine Studien, ob Solarien gemäss den heutigen Anforderungen der Produktesicherheitsgesetzgebung betrieben werden. Auf Grund der Baselbieter Erhebung, der Daten einer europäischen Produktesicherheitsstudie, einer deutschen Studie und der Bedienungsanleitungen von Solarien muss angenommen werden, dass für einen Grossteil der heute angebotenen Solarien ein kleinerer oder grösserer Nachrüstungsbedarf besteht. Laut RFA fallen pro Solarium Umrüstkosten von 2000 Franken an. Bei nicht bedienten Solarien entstehen zusätzlich Kosten für technische Lösungen zur Information der Kundschaft und für die Zugangskontrolle, damit Risikogruppen Solarien nicht nutzen können.
Die Kosten für Information und Zugangskontrolle können aus oben genannten Gründen nicht veranschlagt werden, sind aber mit heutigen technischen Softwarelösungen voraussichtlich kostengünstig machbar. Kosten fallen in bedienten Solarien auch für die Ausbildung des Personals an. Falls diese Ausbildung noch nicht stattgefunden hat, wären gemäss RFA 1000 Beschäftigte betroffen, die einen eintägigen Kurs absolvieren müssten. Die Kurs- und Arbeitsausfallkosten werden sich vermutlich pro Person im dreistelligen Bereich bewegen.
2 www.bag.admin.ch/nissg
3 Solariumnutzung in der Schweiz, gfs.bern 2010