Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Bst. c: Dem Verbot unterworfen sind alle spezifisch für Laserpointer bestimmten Zubehörteile, die dem Laserpointer beiliegen oder die einzeln erhältlich sind, sofern sie die Laserstrahlen fokussieren, verstärken oder ausrichten.

2.2.6 6. Abschnitt: Vollzug und Gebühren der Bundesbehörden

Art. 23 Aufgaben des BAG

Absatz 1: Das BAG anerkennt die Trägerschaft für den Sachkundenachweis für Behandlungen zu kosmetischem Zwecke und genehmigt den Ausbildungsplan und die Bestimmungen, welche die Zulassung zur Prüfung, die Organisation der Prüfung und die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung beinhalten. Das BAG genehmigt die Trägerschaft, wenn sie sich aus den fachlich involvierten Berufsverbänden zusammensetzt und richtet sich bei der Genehmigung des Ausbildungsplans und der Prüfungsbestimmungen an die Vorgaben aus Artikel 9.

Absatz 2: Angesichts der überschaubaren Zahl anspruchsvoller Laserveranstaltungen und aufgrund ihrer technischen Komplexität liegt der Vollzug für Laserveranstaltungen künftig ausschliesslich beim Bund. Das BAG nimmt schweizweit die Meldungen zu den Laserveranstaltungen entgegen und trifft die nötigen Abklärungen. Bei Bedarf ordnet es Kontrollmessungen vor Ort an, führt Kontrollen durch und ordnet nötigenfalls die Vermeidung von gefährlichen Expositionen an. Es informiert die Veranstalterinnen und Veranstalter sowie die sachkundigen Personen zu den Lasershows und Lasereinrichtungen, insbesondere über die Anforderungen an die Infrastruktur, die Berechnungsmöglichkeiten, die Meldepflicht, den Vollzug und mögliche Sanktionen.

Absatz 3: Das BAG legt die Anforderungen an den Ausbildungsplan und die Prüfungsbestimmungen fest, welche die Ausbildungs- und Prüfungsstellen einhalten müssen, um die Anerkennung des BAG zu erhalten. Der Ausbildungsplan beschreibt detailliert, welche Kenntnisse und Fähigkeiten eine Person mit Sachkundenachweis haben muss und wie diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (Anforderungen an das Lehrmittel). Die Ausbildungsinhalte sind unter Anhang 3 Ziffer 3 aufgelistet. Der Ausbildungsplan legt zudem das Verhältnis von theoretischer und praktischer Ausbildung fest. Die Bestimmungen für die Prüfungen legen die Zulassungsvoraussetzungen, die Organisation der Prüfung und die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung fest. Die Ausbildungs- und Prüfungsstellen legen dem BAG ihre Ausbildungspläne und Prüfungsbestimmungen zur Genehmigung vor.

Absatz 4: Das BAG ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse zur Erlangung von Sachkundenachweisen im Bereich der kosmetischen Anwendungen und für Veranstaltungen mit Laserstrahlung.

Absatz 5: Der Vollzug auf kantonaler Ebene zu Solarien, zu kosmetischen Behandlungen sowie zum Besitz- und Abgabeverbot von Laserpointern erfolgt stichprobenweise. Dazu stellt der Bund Vollzugshilfen für einen einheitlichen Vollzug zur Verfügung. Ebenso stellt das BAG den Vollzugsbehörden für die Kontrolle von Veranstaltungen mit Schall und für die Kontrolle des Ein- und Durchfuhrverbots von gefährlichen Laserpointern Vollzugshilfen zur Verfügung.

Art. 24 Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Absatz 1: Gemäss den Vorgaben nach den Artikeln 13, 14 und 15 sind Veranstaltungen mit Laserstrahlung dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich zu melden. Die dazu verantwortliche Person kann die Meldung zentral absetzen. Bei mehreren sich folgenden oder bei dauernd stattfindenden gleichen Veranstaltungen, die am selben Ort stattfinden (z.B. in Clubs), ist nur eine Meldung nötig.