Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
Sehsinns sowie zu Ausfällen von Netzhautarealen (Skotomen) führen. Gravierende Auswirkungen treten vielfach dann ein, wenn empfindliche Netzhautareale wie die Makula (gelber Fleck) oder die Fovea (Punkt des schärfsten Sehens) betroffen sind, Blutungen entstehen oder die Netzhaut durchlöchert wird.
Laut einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung von gfs haben sich seit Aufkommen der Laserpointer hochgerechnet 0,5% (> 40'000 Personen) der Schweizer Bevölkerung wegen eines Laserpointerunfalls ärztlich behandeln lassen. Schadensausmass und der Therapieverlauf dieser Behandlungen sind nicht erhoben.
Laserpointer, deren Strahlung diese Grenzwerte zwar einhalten, können durch Blendungen trotzdem akute gesundheitliche Effekte wie Ausfälle des Sehsinns hervorrufen. Obwohl solche Blendeffekte Personen erheblich gefährden können und mehrere Studien zur Thematik publiziert sind, sind noch keine diesbezüglichen Grenzwerte vorhanden. Laut einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung von gfs sind seit Aufkommen der Laserpointer hochgerechnet 11% der Schweizer Bevölkerung durch Laserpointer geblendet worden, wobei die jüngere Bevölkerung bis 25 Jahre mit gut 20% besonders betroffen ist. Damit wiederholt sich das Muster der besonderen Anfälligkeit der Jüngeren, die auch bei Verletzungen sichtbar ist. Über 10 % der Geblendeten hat dabei ein Fahrzeug gesteuert. Mehr als 20% der Geblendeten hat dabei Wahrnehmungsstörungen durch Nachbildeffekte erlitten.
Blendungen empfindlicher Berufs- und Bevölkerungsgruppen
Sämtliche Laserpointer können Menschen blenden und dabei Irritationen, Nachbilder oder einen kurzzeitigen Sehverlust auslösen. Besonders davon betroffen sind die Luftfahrt, der öffentliche und private Verkehr, Sicherheitsdienste und Polizei sowie Sportlerinnen und Sportler. So muss sich beispielsweise die Polizei bei Demonstrationen speziell gegen Laserstrahlen schützen, und Veranstalter internationaler Sportveranstaltungen fürchten heute grosse Reputationsschäden und Schadenersatzforderungen, wenn auf Grund von Laserpointerattacken Athletinnen und Athleten verletzt würden oder deren Leistungen und Resultate verfälscht würden.
Blendattacken werden von einzelnen regionalen Verkehrsverbänden wie auch in der Luftfahrt erhoben. So sind dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL seit 2010 500 Fälle über Schweizer Boden gemeldet worden, wovon 100 so schwerwiegend waren, dass die betroffenen Pilotinnen oder Piloten beeinträchtigt wurden. Zudem geht das BAZL von einer grossen Dunkelziffer aus.
Gefährliche Laserpointer lassen sich heute problemlos aus dem Ausland importieren, da die Produktesicherheitserlasse nur den gewerblichen, aber nicht den privaten Import regeln. Dies hat dazu geführt, dass die Schweiz zunehmend mit der Problematik gefährlicher Laserpointer konfrontiert ist.
Auf Grund der grossen Risiken werden mit der vorliegenden Verordnung gefährliche Laserpointer in der Schweiz verboten. Die Verbote stellen sicher, dass die Strahlung von Laserpointern bei Menschen
keine Blendungen wie Sehstörungen, Nachbilder und Lesebeeinträchtigungen verursachten; keine Augenschäden verursachten.
Art. 20 Begriff
Ein Laserpointer im Sinne dieser Verordnung ist eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige-, Vergnügungs- oder Abwehrzwecke Laserstrahlung ausstrahlt.
Die einzelnen Kategorien sind wie folgt definiert:
Unter Laserpointer für Zeigezwecke fallen Laserpointer, die für eigentliche Zeigezwecke oder als Laserpointer für astronomische Vorführungen angeboten werden. Ebenfalls unter diese Kategorie fallen konstruktiv und bedienungsmässig ähnliche Produkte mit eingebauten Laserpointern wie Schlüsselanhänger, Fernbedienungen oder Sackmesser.