Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Buchstabe d, Punkt 1: Wird ein mittlerer Schallpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) und einer Beschallungsdauer von maximal 3 Stunden für eine Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall gewählt, so sind die Pflichten nach Anhang 4 Ziffer 3.1 einzuhalten.

Buchstabe d, Punkt 2: Wird ein mittlerer Schallpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) und eine Beschallungsdauer von mehr als 3 Stunden für eine Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall gewählt, so sind die Pflichten nach Anhang 4 Ziffer 3.2 einzuhalten. Zusätzlich zu den Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3.1 muss dem Publikum eine oder mehrere Ausgleichszonen zur Verfügung stehen, in denen der mittlere Schallpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird. Zudem muss diese Ausgleichszone mind. 10% der Fläche der Veranstaltung umfassen, klar gekennzeichnet sein, frei zugänglich sein und einen ausreichend grossen rauchfreien Teil haben.

Absatz 3: Veranstaltungen, welche aus mehreren meldepflichtigen Teilen bestehen, müssen als eine Veranstaltung gemeldet werden. Als Veranstaltungsdauer zählt die Dauer aller Teile zusammen. Spielt also beispielsweise nach einem Konzert noch ein DJ (und die Besucher haben mit derselben Eintrittskarte Zugang), so gelten das Konzert und der DJ zusammen als eine Veranstaltung. Der mittlere Schallpegel der lautesten Teilveranstaltung ist dabei für die Massnahmen nach Absatz 2 massgebend. Findet hingegen im Rahmen eines Quartierfestes ein Konzert statt, so gilt nur das Konzert als Veranstaltung, welche gemeldet werden muss, sofern vor und nach dem Konzert der maximale mittlere Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschritten werden kann.

Absatz 4: Bei Veranstaltungen in Gebäuden und bei stationären Bühnen im Freien mit nicht elektroakustisch verstärktem Schall und einem mittleren Schallpegel ab 93 dB(A) muss der Veranstalter oder die Veranstalterin das Publikum auf die Gefahr hoher Schallpegel hinweisen und normgerechte Gehörschütze kostenlos anbieten.

Obwohl Veranstaltungen mit nicht elektroakustisch verstärktem Schall vielfach einen mittleren Schallpegel von über 100 dB(A) erreichen, ist eine Gleichbehandlung gegenüber Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall nicht möglich. Dies kann man anhand eines Beispiels verdeutlichen: Einer Guggenmusik kann man nicht vorschreiben leiser zu spielen, damit sie unter einen mittleren Schallpegel von 100 dB(A) kommt.

Absatz 5: Für Veranstaltungen, bei welchen Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre als Zielpublikum gelten, gilt ein Grenzwert von 93 dB(A) für den mittleren Schallpegel. Die Veranstaltungen sind nicht meldepflichtig und es bestehen keine weiteren Anforderungen.

Art. 19 Ermittlung der Schallpegel und Kontrollmessungen durch Kantone

Absatz 1: Um den Schallpegel richtig ermitteln zu können, sind die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 einzuhalten. Dabei müssen alle Schallpegelaufzeichnungen mit einem Schallpegelmessgerät der Genauigkeitsklasse 1 oder 2 gemäss der Verordnung des EJPD vom 24. September 201013 über die Messmittel über die Schallmessung gemacht werden. Dies gilt für die Veranstalter und Veranstalterinnen wie auch für die kantonalen Vollzugsbehörden. Bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall und einem mittleren Schallpegel ab 93 dB(A) muss der A-bewertete, über 5 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min aufgezeichnet und danach 30 Tage aufbewahrt werden. Dies erlaubt einerseits die direkte Überwachung des aktuellen Schallpegels, andererseits lässt sich daraus leicht der mittlere Schallpegel für jedes Stundenintervall ermitteln. Zusätzlich muss die genaue Uhrzeit der Messung elektronisch aufgezeichnet werden.

13 SR 941.210.1