Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
Absatz 2: Eine Solariumbetreiberin oder ein -betreiber muss verhindern, dass Personen unter 18 Jahren ein Solarium jeglichen UV-Typs besuchen können.
Absatz 3: Eine Solariumbetreiberin oder ein -betreiber muss potenzielle Nutzerinnen und Nutzer über die Risikogruppen nach Anhang 1 Ziffer 3 individuell informieren. Unter die Risikogruppen fallen:
Personen, die unter Hautkrebs leiden oder litten;
Personen, die ein erhöhtes Hautkrebsrisiko aufweisen;
Personen, die auf UV-Strahlung empfindlich reagieren.
Dabei handelt es sich um Personen, die sich selbst in einem vorschriftsgemäss betriebenen Solarium erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen aussetzen würden.
Damit potenzielle Nutzerinnen und Nutzer von einer Solariumbetreiberin oder einem -betreiber Zugang zum Solarium erhalten, müssen sie der Solariumbetreiberin oder dem -betreiber bestätigen, dass sie keiner Risikogruppe angehören. Die Solariumbetreiberin oder der -betreiber muss diese Bestätigung nachweisen können.
Absatz 4: Eine Solariumbetreiberin oder ein Solariumbetreiber darf ein Solarium des UV-Typs 4 nur Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung stellen, die über ein diesbezügliches ärztliches Empfehlungsschreiben verfügen.
Art. 4 Unbediente Solarien
Eine Solariumbetreiberin oder ein -betreiber darf nur Solarien des UV-Typs 3 für die Selbstbedienung zur Verfügung stellen. Unbediente Solarien bedingen, dass Solarienbetreiberinnen oder -betreiber ihre Pflichten gemäss Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1–3 vorgängig durch ausgebildetes Personal oder durch geeignete technische Massnahmen wahrnehmen.
Art. 5 Bediente Solarien
Solarien der UV-Typen 1, 2 und 4 bedingen auf Grund ihres erhöhten Gefährdungspotenzials, dass eine Solariumbetreiberin oder ein -betreiber für die Beratung und Anleitung der Nutzerinnen und Nutzer ausgebildetes Personal einsetzt. Die dazu erforderliche theoretische und praktische Ausbildung beinhaltet die Kenntnisse nach den Normen SN EN 16489-1:2014, "Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios - Teil 1: Anforderungen an die Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen",8, insbesondere Kenntnisse über den Anhang 1 Ziffern 1–3 dieser Verordnung, und SN EN 16489-2:2015 " Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios - Teil 2: Erforderliche Qualifikation und Kompetenz der Sonnenstudio-Fachkraft"9. Diese Normen geben die notwendigen Lerninhalte an und legen Bewertungs- und Prüfungskriterien fest. Als ausgebildet gelten Sonnenstudio-Fachkräfte mit einer Ausbildungsbestätigung zur "Europäisch zertifizierten Sonnenstudio-Fachkraft". Ausbildungsanbieter müssen sich für die Ausbildung zertifizieren lassen und organisieren die Ausbildung, die Prüfungen sowie die Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen eigenständig.
8 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.
9 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.