Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

2.2.4 4. Abschnitt: Veranstaltungen mit Schall

Bei Veranstaltungen im Freizeitbereich können Schallbelastungen auftreten, die eine erhebliche Gefährdung des Gehörs darstellen. Der Bundesrat hat deshalb, gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01), im Jahre 1996 die Schall- und Laserverordnung (SLV) erlassen. Ziel der SLV ist es, bei Veranstaltungen das Publikum vor schädlichen Schallbelastungen und vor gefährlichen Laserstrahlen zu schützen. Dabei regelt die SLV ausschliesslich elektroakustisch verstärkten Schall, der auf das Publikum einwirkt. Neu soll die SLV in die V-NISSG integriert werden, um auch den Schall, der nicht elektroakustisch verstärkt wird, regeln zu können. Der Schutz der Arbeitnehmenden wie auch der Nachbarschaftslärm sind weder Bestandteil der SLV noch der neuen V-NISSG, sondern werden in anderen Rechtserlassen umfassend geregelt.

Hohe Schallpegel stellen ein Risiko für unheilbare Gehörschäden dar, unabhängig von deren Quelle und davon, ob sie als angenehm oder unangenehm empfunden werden. Das Gesundheitsrisiko für das Gehör hängt vom Schallpegel und der Hördauer ab. Die Auswirkungen von hohen Schallpegeln können ganz unterschiedlich sein. Sie können zu einer dauerhaften Höreinbusse führen, die dann zusammen mit der altersbedingten Höreinbusse zu Problemen bei der Sprachverständlichkeit führen und ein Hörgerät nötig machen. Hohe Schallpegel können auch Tinnitus auslösen.

Viele Erkenntnisse über lärmbedingte Hörschäden stammen aus der Arbeitswelt. Dort konnte in den letzten 40 Jahren die Anzahl der Hörschäden durch geeignete Schutzmassnahmen (Reduktion der Schallpegel, persönlicher Gehörschutz), Aufklärung und medizinische Überwachung der Arbeitnehmenden massiv gesenkt werden. Der Grenzwert am Arbeitsplatz beträgt 85 dB gemittelt über die Arbeitszeit. Bei höheren Schallpegeln muss der Arbeitgeber einen Gehörschutz zur Verfügung stellen, den die Arbeitnehmenden tragen müssen. Man geht davon aus, dass eine Woche Arbeit an einem lärmigen Arbeitsplatz mit 85 dB(A) das Gehör etwa gleich belastet wie ein einziges Konzert bei 100 dB(A). Der bereits bestehende und auch künftig geltende Grenzwert von 100 dB(A) für den mittleren Schallpegel bei Veranstaltungen ist damit nicht unbedenklich. Personen, die häufig laute Veranstaltungen mit Schallpegeln von 100 dB(A) besuchen, können sich dauernde Schäden zuziehen. Veranstalterinnen und Veranstalter müssen deshalb bei allen Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel von mehr als 93 dB(A) gratis Gehörschütze zur Verfügung stellen und das Publikum auf die Gefahr von hohen Schallpegeln hinweisen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Publikums, das Gehör zu schützen und von den Gehörschützen Gebrauch zu machen.

Art. 17 Mittlerer Schallpegel

Massgeblich für die Beurteilung von Veranstaltungen ist der mittlere Schallpegel. Dies ist der über 60 Minuten gemittelte, A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel (LAeq1h) also ein Mittelungspegel über eine Stunde. Der Grenzwert für den mittleren Schallpegel gilt für jedes beliebige 60-Minuten-Intervall während der Veranstaltung.

Art. 18 Pflichten der Veranstalterin und des Veranstalters

Absatz 1: Für alle Veranstaltungen, die einen mittleren Schallpegel von 93 dB(A) überschreiten, besteht eine Meldepflicht. Die Meldung erfolgt schriftlich bis spätestens 14 Tage vor Beginn bei der zuständigen kantonalen Behörde. Für alle Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall, die einen mittleren Schallpegel von 93 dB(A) überschreiten, sind die Angaben gemäss Anhang 4 Ziffer 1.1 in der Meldung anzugeben. Für Veranstaltungen, die einen mittleren Schallpegel von 96 dB(A) und die Dauer von drei Stunden überschreiten, ist zusätzlich ein Plan einzureichen, auf dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.