Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
1.3 Auswirkungen der vorliegenden Regelung
1.3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Kantone übernehmen einen grossen Teil der Vollzugsaufgaben dieser Verordnung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) übernimmt den Vollzug von Veranstaltungen mit Laserstrahlung. Es wird dabei ein Meldeportal für Meldungen von Veranstaltungen mit Laserstrahlung betreiben, die eingegangenen Meldungen der Veranstaltungen überprüfen sowie Messungen bei Veranstaltungen mit Laserstrahlung durchführen. Für einzelne Messungen kann das nationale Metrologieinstitut (METAS) mittels einem Dienstleistungsauftrag beigezogen werden. Ebenfalls Aufgabe des BAG in Zusammenarbeit mit dem METAS und weiteren Expertinnen und Experten wird es sein, den Ausbildungsplan für das Erlangen der Sachkunde im Bereich von Veranstaltungen mit Laserstrahlung zu erarbeiten.
Für einen einheitlichen Vollzug der Abschnitte 1, 2, 4 und 5 stellt das BAG den kantonalen Vollzugsorganen Vollzugshilfen, Wissensgrundlagen und Messprotokolle zur Verfügung. Diese neuen Aufgaben führen, wie bereits in der Botschaft zum NISSG erwähnt, zu einem jährlichen finanziellen Mehrbedarf beim BAG, der sich auf rund 200 000 Franken an Sachmitteln beläuft.
Zudem wird die Eidgenössische Zollverwaltung nach Artikel 25 V-NISSG die Ein- und Durchfuhr von verbotenen Laserpointern gemäss Artikel 22 V-NISSG vollziehen. Diese Kontrollen werden im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens mit dem bestehenden Personalkörper durchgeführt und wirken sich allenfalls auf die Häufigkeit der Kontrollen in anderen nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes aus.
1.3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Das neue Recht führt bei den Kantonen zu neuen Vollzugsaufgaben, die risikobasiert ausgestaltet werden. Die neuen Vollzugsaufgaben sowie der daraus entstehende Mehraufwand wurden im Vorfeld der Vernehmlassung mit Kantonsvertretern besprochen. Pro Vollzugsschwerpunkt beläuft sich der Aufwand für die Kantone auf rund 30 Personenarbeitstage pro Kanton. Um den Aufwand für die Kantone so gering wie möglich zu halten, wird das BAG für die kantonalen Vollzugsbehörden Vollzugshilfen erarbeiten und bei Bedarf auch Informationsveranstaltungen zu den anstehenden Vollzugsschwerpunkten durchführen.
Die Ergebnisse der Vollzugskampagnen sollen auch in die Evaluation einfliessen, welche die Wirksamkeit der vorliegenden Regelung überprüft und die der Bundesrat acht Jahre nach Inkraftsetzung der Regelung dem Parlament vorlegen muss.
Kontrolle der Verwendung von Solarien
Es ist geplant, dass die Kantone bis 2027 zwei Vollzugskampagnen in Solarienbetrieben durchführen. Sie müssen für die Kontrolle von Solarien Strahlungs-Messgeräte anschaffen, die rund 5000.- pro Stück kosten. Unter dem Aspekt der Kosteneffizienz ist es wünschenswert, dass verschiedene Kantone zusammen ein Messgerät anschaffen und ihre Kampagnen zeitlich so staffeln, dass das Messgerät jeweils verfügbar ist.
Kontrolle des Sachkundenachweises bei Behandlungen mit kosmetischem Zweck
Es ist geplant, dass die Kantone bis 2027 eine Vollzugskampagne in Betrieben durchführen, die Behandlungen zu kosmetischen Zwecken anbieten.
Kontrolle des Abgabe- und Besitzverbotes von gefährlichen Laserpointern
Die Kontrolle des Abgabe- und Besitzverbots für Laserpointer der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 erfolgt im Rahmen der bereits bestehenden Kontrolltätigkeiten. Der Vollzug ist schlank organisiert. Die