Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
Das Messgerät muss geeicht sein und kalibriert werden. Bei grossen Höhen- oder Temperaturunterschieden ist darauf zu achten, dass das Messgerät unter denselben Bedingungen kalibriert wird, bei denen gemessen wird. Die Einstellungen der Schallpegelmessgeräte richten sich nach Anhang 4 Ziffer 5.4.
Zudem müssen die Grenzwerte am lautesten Ort auf Ohrenhöhe eingehalten werden. Dieser Ort wird Ermittlungsort genannt. Da eine Messung am Ermittlungsort nicht immer möglich ist, kann der Schallpegel auch an einem anderen Ort überwacht und aufgezeichnet werden (Messort). Dazu muss jedoch vorgängig die Schallpegeldifferenz zwischen Ermittlungsort und Messort bestimmt und schriftlich festgehalten werden. Diese Schallpegeldifferenz wird anhand eines definierten Breitbandsignals oder anhand einer gleichwertigen Methode berechnet. Es ist sinnvoll, während der Veranstaltung kurz zu überprüfen, ob die ermittelte Differenz bei der aktuellen Band und mit Publikum korrekt ist. Der Ermittlungsort und die Schallpegeldifferenz sowie die Methode sind schriftlich festzuhalten. Wird der Schallpegel am Ermittlungsort (lautester Ort) gemessen, gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert (mittlerer Schallpegel und maximaler Schallpegel) kleiner als der Grenzwert ist oder diesem entspricht.
Wird der Schallpegel an einem anderen Ort als dem Ermittlungsort gemessen (Messort), gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert beim Messort zuzüglich der Schallpegeldifferenz kleiner als der Grenzwert ist oder diesem entspricht.
Absatz 2: Da der Grenzwert für den mittleren Schallpegel für jedes 60-Minuten-Intervall während der Veranstaltung eingehalten werden muss, kann die Kontrollmessung zu einem beliebigen Zeitpunkt gestartet werden.
Bei einer deutlichen Überschreitung des Grenzwertes kann die Kontrollmessung eines Vollzugsorgans auch früher beendet werden, wenn rechnerisch gezeigt werden kann, dass der Grenzwert für den mittleren Schallpegel für das betreffende 60-Minuten-Intervall nicht mehr eingehalten werden kann.
Besteht eine Veranstaltung aus Teilen mit elektroakustisch verstärktem Schall und nicht elektroakustisch verstärktem Schall, werden nur die Teile der Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall gemessen.
2.2.5 5. Abschnitt: Laserpointer
Laserpointer sind Produkte, die Personen in der Hand halten können und die Laserstrahlung emittieren. Ursprünglich hatten sie den Zweck, als optische Zeigestäbe Punkte, Linien oder andersförmige optische Muster zu erzeugen. Heute werden Laserpointer auch für Vergnügungszwecke, als Spielzeug sowie als Selbstverteidigungs- und Tierschreckprodukte vermarktet.
Damit Laserstrahlung keine bleibenden Gesundheitsschäden an den Augen und der Haut von Menschen verursacht, muss sie die entsprechenden Grenzwerte einhalten. Andernfalls können Laserpointer gravierende, im schlimmsten Fall lebenslang bleibende Schäden verursachen. Verletzungen von Augen durch Laserpointer sind an Hand von gut 70 in der medizinischen Literatur veröffentlichten Publikationen gut dokumentiert. Sie betreffen insbesondere Laserpointer der Klassen 3R, 3B und 4. Die Strahlung dieser Laserpointer wird durch die Optik des Auges so fokussiert, dass sie bis zu 100000-mal verstärkt auf die Netzhaut auftritt und Verletzungen verursacht. Betroffen sind neben Erwachsenen insbesondere viele Kinder und Jugendliche, die sich selber verletzen oder durch Drittpersonen verletzt werden. Die Auswirkungen solcher Vorfälle reichen von milden, reversiblen Schäden bis zu gravierenden, bleibenden Augenschäden, die zu stark verminderter Sehschärfe, zu einer drastischen Verschlechterung der