Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Der Publikumsbereich ist gemäss der technischen Leitlinie IEC 60825-3:2008 geregelt.

Art. 12 Sachkunde

Veranstaltungen mit Laserstrahlung dürfen die Gesundheit des Publikums oder von Dritten nicht oder nur geringfügig gefährden. Die dazu notwendigen Massnahmen während der Verwendungsphase sind direkt an der Lasereinrichtung beziehungsweise an deren Steuerung umzusetzen. Um dies zu erreichen, muss eine sachkundige Person mit anerkanntem Sachkundenachweis eingesetzt werden und während der Veranstaltung vor Ort sein. Nicht ausreichend sind Schutzmassnahmen wie die Abgabe von Laserschutzbrillen oder die alleinige Information des Publikums über Risiken von Laserstrahlen.

Artikel 12 definiert, dass nur sachkundige Personen Veranstaltungen mit Lasereinrichtungen durchführen dürfen, die gemäss Norm SN EN 60825-1:201412, "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen" (nachstehend: Lasergrundnorm) den Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 (siehe Tabelle 1) angehören.

Klasse Wellenlänge [nm] zulässige Leistung [mW]

1 400-450 0,04

450-500 0,04-0,4

500-700 0,4

1M 300-4000 <500

2 400-700 analog Klasse 1

400-7001

2M 400-700 <500 3R 400-7005

3B 400-700 ≤500

4 400-700 >500

Tabelle 1: Laserklasse, Wellenlängen und zulässige Leistung nach Lasergrundnorm

Bei Lasereinrichtungen der Klassen 1 und 2, wie zum Beispiel bei sogenannten "Gartenlasern", die normgerecht in Verkehr gebracht wurden, bestehen keine gesundheitlichen Gefährdungen, sofern die Sicherheitsvorgaben des Herstellers berücksichtigt werden. Die Strahlungsleistung einer solchen Lasereinrichtung überschreitet die maximale zulässige Bestrahlung (MZB) auch für den Fall nicht, bei dem sich der Strahl auf Grund eines Fehlers nicht mehr bewegt. Eine Veranstalterin oder ein Veranstalter muss daher keine sachkundige Person einsetzen und die Veranstaltung muss, sofern sie nicht in den Luftraum strahlt, auch nicht gemeldet werden.

Art. 13 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

Veranstaltungen mit Laserstrahlung der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4, die nicht ins Publikum oder nicht auf Personen in ihrer Umgebung strahlen, müssen nur grundlegende Anforderungen erfüllen, so dass eine reduzierte Sachkunde genügt. Die sachkundige Person muss die Anforderung nach Artikel 13 und die Punkte nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten und dem BAG die Durchführung der Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn über dessen Meldeportal melden. Die Meldung an das BAG richtet sich nach den Vorgaben in Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2. Bei Veranstaltungen, die im Freien oder ins Freie strahlen, müssen zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 15 eingehalten werden. Fest installierte, wiederkehrende und identische Veranstaltungen am gleichen Veranstaltungsort, können mit einer einzigen Meldung für die Veranstaltungsperiode gemeldet werden.

12 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.