Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
Laserpointer hatten bei ihrem Aufkommen in den Neunzigerjahren den Zweck, bei Präsentationen als optische Zeigestäbe zu dienen. Die Präsentationstechnologien wandeln sich im Moment mit dem Preiszerfall für LED-basierte (Gross)-Displays rasant. Gerade auf modernen Bildschirmen mit spiegelnden Oberflächen sind die klassischen Laserpointer nicht nutzbar, da ihr Strahl nur schlecht sichtbar ist. Zudem erobern im Moment weit besser sichtbare softwarebasierte Zeigetechnologien den Markt. Diese in Präsentationsprogramme implementierten oder von Hand führbaren "virtuellen Laserpointer" arbeiten strahlungslos und sind gesundheitlich absolut unbedenklich. Damit verbleiben für Laserpointer Nischenmärkte, wie zum Beispiel als Zeigegeräte für astronomische Veranstaltungen. Auch hier stehen bereits heute Smartphone-gestützte alternative Visualisierungs-Technologien zur Verfügung. Astronomische Veranstaltungen können zudem mit der vorliegenden Verordnung auch als Lasershows so angeboten und betrieben werden, dass keine Gefahren entstehen. Die dazu notwendigen Lasermodule fallen nicht unter das Laserpointerverbot.
1.3.4 Alternative Regelungen
Alternative Regelungen wurden bereits im Rahmen der Vorarbeiten zur Erarbeitung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass eine Integration der vorliegenden Regelungsinhalte in bestehende Gesetze oder Verordnungen nicht möglich ist. Diese Argumente sind ausführlich in der Botschaft zum NISSG dargelegt.
Verwendung von Solarien
Auf Grund des bestehenden Produktesicherheitsrechts, das für Solarien bereits heute massgebend ist, entfallen alternative Regelungsmöglichkeiten wie Nicht-Regulierung, Selbstverantwortung der Kundschaft, Selbstregulierung der Branche oder "soft law" wie alleinige Information der Kundschaft. Die Aufstellung von Nutzen und Kosten solcher Möglichkeiten macht unter diesen Gesichtspunkten wenig Sinn. Die heutige in der Praxis vorhandene "Regulierung ohne Kontrolle" hat zu den Mängeln in der Verwendungsphase geführt, die gesundheitliche Risiken auslösen und die oben stehend qualitativ und quantitativ abgehandelt sind.
Behandlungen zu kosmetischem Zweck
Im Bereich von Behandlungen zu kosmetischem Zweck mit NIS- Schallprodukten besteht bereits heute eine lückenhafte Gesetzgebung, die in den vergangenen Jahren immer wieder zu Unklarheiten geführt hat. Eine Selbstregulierung der Branche oder auch Information und Selbstverantwortung der Kundschaft führte in den letzten Jahren zu keiner Verbesserung der Situation.
Veranstaltungen mit Laserstrahlung
Die Regelungen für Veranstaltungen mit Laserstrahlung bestehen bereits seit dem 1. April 1996, wurden aber nicht flächendeckend von allen Kantonen vollzogen. Die wenigen Veranstaltungen, die das BAG zur Kenntnis erhalten hat, zeigen einen klaren Bedarf für einen Vollzug der Regelungen. Eine Information des Publikums von Veranstaltungen mit Laserstrahlung reicht nicht aus, da es keine Mittel zur Verfügung hat, sich selber vor Laserstrahlung zu schützen.
Laserpointer
Auf Grund der bestehenden gravierenden Probleme entfallen alternative Regelungsmöglichkeiten wie Nicht-Regulierung, Selbstverantwortung der Kundschaft, Selbstregulierung der Branche oder "soft law" wie zum Beispiel die alleinige Information der Kundschaft. Die Aufstellung von Nutzen und Kosten solcher Möglichkeiten macht unter diesen Gesichtspunkten wenig Sinn. Auch die Regelung "status quo" ist nicht zielführend, da sie die Lücken nicht schliesst, die erstens den privaten Import gefährlicher Laserpointer aus dem Ausland erlauben und zweitens der Blendungsproblematik nicht Rechnung tragen.