Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

 Unter Laserpointer für Vergnügungszwecke fallen Laserpointer, die zu Hobbyzwecken, als Spielzeug, als Tierspielzeug oder zu weiteren ähnlichen Zwecken vermarktet werden. Ebenfalls unter diese Kategorie fallen aus Halbprodukten produzierte, zusammengestellte oder gebastelte Lasereinrichtungen mit Laserpointerfunktion.

 Unter Laserpointer für Abwehrzwecke fallen Laserpointer, die als Repellentien gegen Tiere oder Menschen sowie als persönliche Schutzmittel vermarktet werden.

Nicht als Laserpointer im Sinne dieser Verordnung gelten alle anderen mobilen oder fest montierten Laser und Laseranwendungen, deren Gesundheitsschutz und Sicherheit in anderen Gesetzen geregelt ist. Sie sind in folgender nicht abschliessender Liste aufgeführt:

 Lasermodule und Zubehör (Halbfabrikate)

 Industrielle Laseranwendungen

 Gewerbliche Laseranwendungen

 Baulaser, Distanzmessgeräte, Vermessungslaser

 Laser in Forschung und Entwicklung

 Laserscanner für die Vermessung

 Laserscanner für die Naturgefahrenbeobachtung

 Laser für das Umweltmonitoring

 Laser für die Überwachung der Verkehrssicherheit

 Lasergestützte Ortungs- und Positionierungssysteme

 Laserscheinwerfer

 Laserscanner bei Kassensystemen

 Spielzeuglaser

 Laser als Waffenzubehör

 Laser in gekapselten Verbraucherprodukten ohne direkten Strahlzugang (z.B. DVD/Blueray-Player)

 Temperaturmessgeräte

Keine Laserpointer im Sinne dieser Verordnung, aber in anderen Abschnitten dieser Verordnung geregelt sind medizinisch verwendete Laser, kosmetisch verwendete Laser, Dekorationslaser, Lasereinrichtungen für Lasershows und Laserprojektoren. Ebenfalls nicht als Laserpointer im Sinne dieser Verordnung gelten Lasertag-Anlagen. Sie fallen unter den 3. Abschnitt der vorliegenden Verordnung und gelten als Veranstaltungen mit Laserstrahlung (Lasershow). Laser-Tag-Veranstaltungen dürfen, sofern sie Kindern angeboten werden, gemäss der Spielzeugverordnung nur mit Lasereinrichtungen der Klasse 1 betrieben werden. Laser-Tag-Veranstaltungen, die ausschliesslich Erwachsenen angeboten werden, müssen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 21 Zulässige Verwendung

Mit der vorliegenden Verordnung sollen Laserpointer der Klasse 1 in Innenräumen weiterhin verwendet werden dürfen. Dadurch ist auch ihre Ein- und Durchfuhr, ihr Besitz und ihre Abgabe erlaubt.

Diese Regelung basiert auf einer deutschen Probandenstudie (Reidenbach et al. 2014), die den aktuellen Stand des Wissens darstellt und die die Resultate älterer Studien aus den USA zur Blendung von Pilotinnen und Piloten durch Laserstrahlen bestätigt. Die deutsche Studie zeigt, dass Laserpointer mit grüner Strahlfarbe, mit denen die meisten Laserattacken verübt werden, erst ab 150m bei Laserklasse 1, ab 250 m bei Laserklasse 2 und ab 500m bei Laserklasse 3R blendungssicher sind.