Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
Für Veranstaltungen mit nicht elektroakustisch verstärktem Schall, die einen mittleren Schallpegel von 93 dB(A) überschreiten, sind nur die Angaben zu Ort, Art, Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung sowie zum Namen und zur Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters anzugeben.
Absatz 2 ff definieren die Anforderungen an die verschiedenen Veranstaltungskategorien, Tabelle 2 gibt eine Übersicht zu den verschiedenen Anforderungen.
Veranstaltungen mit Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem
nicht elektroakustisch Schall
verstärktem Schall
93-96 dB(A) 96-100 dB(A) 96-100 dB(A)
ab 93 dB(A)
ohne Zeitlimite unter 3h über 3h
Veranstaltung melden x x x x
Maximalen Schallpegel an-
x x x
geben
Über mögliche Gefährdung
x x x x
des Gehörs informieren
Gehörschutz abgeben x x x x
Schallpegel überwachen x x x
Schallpegel aufzeichnen x x x
Ausgleichszone schaffen x
Tabelle 2: Übersicht Anforderungen an Veranstaltungen mit Schall (grau hinterlegt: neue Anforderungen durch die V-NISSG)
Absatz 2: Der Grenzwert für den mittleren Schallpegel beträgt entweder 96 dB(A) oder 100 dB(A). Abgestuft nach maximalem mittlerem Schallpegel müssen mehr oder weniger Anforderungen erfüllt werden. Die Wahl des maximalen mittleren Schallpegels liegt bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter.
Legt die zuständige Behörde einen tieferen Grenzwert basierend auf anderen Gesetzgebungen (z.B. Lärmschutzverordnung) fest, sind diese einzuhalten.
Buchstabe a: Der momentane Schallpegel darf 125 dB(A) nie überschreiten. Dieser Grenzwert gilt für alle Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall. Ab 125 dB(A) ist mit einer akuten Gefährdung des Gehörs zu rechnen. Eine Überschreitung dieses Grenzwertes führt innert Sekunden auch zu einer Überschreitung der Grenzwerte für den mittleren Schallpegel.
Buchstabe b: Der mittlere Schallpegel darf 100 dB(A) bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall nicht überschreiten.
Buchstabe c: Wird ein mittlerer Schallpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) für eine Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall gewählt, so sind die Pflichten nach Anhang 4 Ziffer 2 einzuhalten.