Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Privatpersonen, die Solarien ausschliesslich im engen Familienkreis verwenden, müssen ihren Pflichten selbstverantwortlich nachkommen und fallen nicht unter den Vollzug dieser Verordnung.

Absatz 1 Buchstabe a: Ein Solarium ist an Hand seiner Strahlungscharakteristik einem bestimmten UV-Typen zugeteilt. Dieser muss gut sichtbar auf dem Gerät gekennzeichnet sein, damit auch die kantonalen Vollzugsorgane und die Nutzerinnen und Nutzer sich orientieren können. Mass dazu sind die abgestrahlten und gewichteten Strahlungsanteile für UV-A und UV-B. Als Gewichtungsfaktor wird die Erythemschwelle angegeben bzw. die Bestrahlungsmenge, die bei nicht vorgebräunter Haut zu einem Erythem (Hautrötung) führt.

Die in der Schweiz zugelassenen UV-Typen der Solarien sind in Anhang 1 Ziffer 1 beschrieben. Sie entsprechen den UV-Typen der Solariumnorm.

Der UV-Typ dient dazu, Solarien zu bezeichnen,

 die eine Aufsicht durch ausgebildetes Personal erfordern (UV-Typ 1, 2 und 4)

 die Nutzerinnen und Nutzer unbedient verwenden können (UV-Typ 3)

 die Nutzerinnen und Nutzer nur auf ärztlichen Rat verwenden dürfen (UV-Typ 4).

Absatz 1 Buchstabe b: Bei Solarien, bei denen der Hersteller keine Angaben zum Schutzbrillentyp macht, muss die Solariumbetreiberin oder der -betreiber eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung stellen.

Absatz 2: Zielgruppe der Informationen sind alle Nutzerinnen und Nutzer von Solarien. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 2 beschrieben: Eine Solariumbetreiberin oder ein -betreiber muss die Nutzerinnen und Nutzer informieren, welche kurz- und langfristigen gesundheitlichen Gefährdungen mit der Solariumnutzung verbunden sind, wie sie sich vor der UV-Strahlung des Solariums schützen können, welche Massnahmen sie bei Komplikationen treffen müssen und wie eine geeignete UV-Bestrahlung abläuft.

Absatz 3: Eine Solariumbetreiberin oder ein -betreiber muss für alle Nutzerinnen oder Nutzer einen persönlichen Bestrahlungsplan nach der Solariumnorm ausstellen. Sie oder er definiert für jede Person, die ein Solarium besuchen will, vorgängig die Strahlendosen der Erstbehandlung, der Nachfolgebehandlungen, die Gesamtdosis aller Behandlungen, die jährliche Gesamtdosis sowie die Abstände zwischen den einzelnen Behandlungen. Die maximal zulässige Strahlungsmenge ist im geltenden Produktesicherheitsrecht so festgelegt, dass der Hauttyp der Kundin oder des Kunden keine Rolle spielt. Sie ist das Produkt folgender zwei Grössen:

 Die Bestrahlungsstärke eines Solariums ist fix und hängt vom UV-Typ des Solariums und vom Strahlungsgrenzwert für Solarien ab.

 Die Bestrahlungszeit ist variabel und kann vom Personal oder der Kundschaft am Gerät eingestellt werden.

Diese beiden Grössen sind Grundlagen des Bestrahlungsplans, der dadurch bereits heute sowohl für nicht bediente wie auch bediente Solarien eine der wesentlichsten Grundlagen für sicher betriebene Solarienbesuche bildet. Da der Bestrahlungsplan nicht kundenspezifisch aufgebaut ist, ist er dementsprechend einfach, beispielsweise mit einer Smartphone-App, umzusetzen.

Art. 3 Auflagen zur Benutzung

Absatz 1: Solarien, deren nach dem Wirkungsspektrum für das UV-Erythem gewichteten Strahlungsanteile für UV-A und UV-B zusammen die Bestrahlungsstärke von 0,3 W/m2 überschreiten, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden. Damit ist sichergestellt, dass die gesamte Bestrahlung von Solarien der UV-Typen 1 bis 4 auf ein für die Gesundheit tolerierbares Mass beschränkt wird.