Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Absatz 3 Buchstabe a: Die Trägerschaft nach Absatz 1 hat neben der Erarbeitung des Ausbildungsplans und den Prüfungsbestimmungen noch weitere Aufgaben. Sie bezeichnet Ausbildungs- und Prüfungsstellen, die gemäss des Ausbildungsplanes und der Prüfungsbestimmungen, die Prüfungen zur Erlangung des Sachkundenachweises durchführen. Die Trägerschaft schliesst dabei eine Vereinbarung mit den Ausbildungs- und Prüfungsstellen ab. Die Ausbildungsstellen und die Prüfungsstellen können dieselbe Institution sein.

Absatz 3 Buchstabe b: Die Trägerschaft koordiniert die Ausbildungen und die Prüfungen im halbjährlichen oder jährlichen Rhythmus, um den Aufwand in Grenzen zu halten.

Absatz 3 Buchstabe c: Die Trägerschaft stellt sicher, dass alle Ausbildungs- und Prüfungsstellen das geforderte Niveau bei den Prüfungen und der Ausbildung einhalten. Sie kann dazu eine Qualitätssicherungskommission einberufen.

Absatz 3 Buchstabe d: Die Trägerschaft führt zudem eine Prüfungsstatistik. Die Prüfungsstellen melden zu diesem Zweck die Anzahl durchgeführter Prüfungen und die Anzahl ausgestellter Sachkundenachweise dem Organ. Die Trägerschaft kann ebenfalls ein Verzeichnis mit allen bezeichneten Ausbildungs- und Prüfungsstellen führen und dieses veröffentlichen.

Art. 10 Ausbildungs- und Prüfungsstellen

Die Trägerschaft bezeichnet die Ausbildungs- und Prüfungsstellen. Diese Stellen müssen die unter Artikel 10 Buchstaben a - e aufgeführten Aufgaben erfüllen können.

Buchstabe c: Die Prüfungsstellen bezeichnen die Prüfungsexpertinnen und -experten, die aus den involvierten Fachrichtungen kommen sollen.

Buchstabe d: Die Prüfungsstellen stellen beim Bestehen der Prüfung einen schriftlichen Sachkundenachweis zu den Behandlungen aus, die der Inhaber oder die Inhaberin durchführen darf.

Buchstabe e: Um einen effizienten Vollzug zu gewährleisten, melden die Prüfungsstellen nach jeder Prüfung die ausgestellten Sachkundenachweise dem BAG. Dabei werden Name, Vorname und Geburtsdatum sowie die Behandlungen angegeben, welche die Inhaberin oder der Inhaber durchführen darf. Das BAG kann dann den Kantonen bei Bedarf die Angaben über die ausgestellten Sachkundenachweise für einen effizienten Vollzug weiterleiten.

2.2.3 3. Abschnitt: Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Bei Veranstaltungen mit Laserstrahlung werden teilweise sehr starke Laser von mehreren Watt Leistung eingesetzt. Falls ein solcher Laserstrahl ins Auge trifft, ist die betroffene Person stark gefährdet. Das Ziel der vorliegenden Regelung ist es deshalb, dass eine Veranstalterin oder ein Veranstalter solche Veranstaltungen mit geeigneten Massnahmen so durchführt, dass sie beim Publikum oder bei Dritten weder Augenschäden noch Sehstörungen, Nachbilder, Lesebeeinträchtigungen oder anderweitig irritierende Blendeffekte verursachen.

Dass solche Gefahrensituationen bei der Schweizer Bevölkerung vorkommen, zeigt eine gfs-Umfrage von 2012: Rund ein Drittel der über 15-Jährigen beziehungsweise knapp die Hälfte der 15- bis 25-Jährigen hat schon einmal eine Veranstaltung besucht, bei der Laser eingesetzt wurden. Fast ein Viertel