Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
Das BAG hat deshalb Branchen- und Berufsverbände, deren Mitglieder von der Laserpointerproblematik betroffen sind, zu den typischen Situationen befragt, in denen sich die geblendeten Personen während der Laserpointerattacken befinden. Eine Frage betraf die typischen Distanzen zwischen den attackierten Personen und den Laserpointern. Gemäss der Umfrage betragen diese Distanzen für
Bus- und Tramverkehr: 20 m
Bahnverkehr: 50 m oder weniger
Militär / Polizei / Sicherheitsdienste: 10 m oder weniger
Luftverkehr: 300 m oder weniger
Mit der zweiten Frage wollte das BAG feststellen, ob sich die attackierten Personen vorstellen können, eine gewisse Ausfalldauer des Sehsinns zu tolerieren und während dieser ihre Seh- bzw. Lesefähigkeit zu verlieren, unter Vorbehalt, dass dadurch keine Gefährdungen irgendwelcher Art entstehen. Aus den Antworten der Betroffenen geht klar hervor, dass solche Seh- und Lesebeeinträchtigungen nicht tolerierbar sind.
Aus den Resultaten der deutschen Studie, den typischen Situationen bei Laserpointerattacken wie auch aus den Bedürfnissen der Betroffenen resultiert klar, dass Blendungen auf kurze Distanzen selbst mit Laserpointern der Klasse 1 noch möglich sind. Um Blendungen zu verhindern und Laserpointer als Zeigegeräte trotzdem nutzen zu können, dürfen Laserpointer der Klasse 1 im Innenraum verwendet werden. Diese Regelung nimmt allerdings in Kauf, dass Laserpointer der Klasse 1 im Aussenraum trotzdem missbräuchlich verwendet werden und entsprechende Gefährdungen verursachen können. Verschärfend kommt auf Grund der Resultate mehrerer Studien hinzu, dass Laserpointer von Herstellern offenbar oft mit falschen und zu kleinen Laserklassen gekennzeichnet sind, was eine nicht vorhandene Sicherheit vortäuscht.
Alle stärkeren Laserpointer fallen auf Grund der grossen Sicherheitsdistanzen unter das Verbot nach Artikel 22.
Art. 22 Verbote
Die Verbote betreffen:
die private, gewerbliche und berufliche Ein- und Durchfuhr von Laserpointern.
die Abgabe, das heisst jedes Anbieten bzw. jeder entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche oder private Handel mit neuen, gebrauchten oder wiederaufbereiteten oder nicht einsatzfähigen Laserpointern.
den Besitz von Laserpointern.
o der private, gewerbliche oder berufliche Besitz von Laserpointern
o das Bereithalten von Laserpointern zur Benützung durch Dritte.
Bst a: Dem Verbot unterworfen sind alle Laserpointer, die den Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 nach der Lasergrundnorm14 angehören.
Bst b: Dem Verbot unterworfen sind sämtliche Laserpointer, deren Laserklasse nicht oder nicht richtig gemäss den diesbezüglichen Anforderungen der Lasergrundnorm gekennzeichnet sind.
14 SN EN 60825-1:2014; Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen. Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.