Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Art. 6 Behandlungen mit Sachkundenachweis

Absatz 1: Bei den Behandlungen mit NIS- und Schallprodukten, die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführt sind, reicht es nicht aus, nur die Sicherheitsvorgaben des Herstellers zu befolgen. Um die Gesundheit der Kundinnen und Kunden nicht oder nur geringfügig zu gefährden, sind zusätzliche Kenntnisse über die Anatomie und die Physiologie der Haut, der Gefässe und der Haare, über Nebenwirkungen und Kontraindikationen sowie über die technischen und praktischen Besonderheiten der Behandlungsmethoden nötig. Personen, die solche Behandlungen durchführen, müssen deshalb sachkundig sein und über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen. Personen, die den Sachkundenachweis erbringen, wird der Titel "Sachkundige Person für NIS und Schall für kosmetische Zwecke" verliehen. Dieser wird in den Anhang 1 der Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (VMD, SR 935.011) aufgenommen. Ärztinnen oder Ärzte, die im Register nach Artikel 33a des MedBG eingetragen sind, müssen keinen Sachkundenachweis erbringen, da davon ausgegangen wird, dass sie die nötige Sachkunde für die Durchführung dieser Behandlungen bereits besitzen. Ebenfalls dürfen direkt unterwiesenes Praxispersonal unter direkter Kontrolle und Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes diese Behandlungen durchführen.

Absatz 2: Um die unter Absatz 1 aufgeführten Behandlungen sachkundig durchführen zu können, müssen sich Personen die unter Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen. Diese Anforderungen stützen sich auf die entsprechenden Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission ab. Es ist denkbar, dass die Ausbildung zum Sachkundenachweis themenspezifisch und modular aufgebaut ist, damit Personen den Sachkundenachweis auch nur für gewisse Behandlungen erbringen können. Ausbildungsstellen, welche die Ausbildung anbieten, dürfen die in Anhang 2 Ziffer 2 genannten Ausbildungsinhalte nur denjenigen Kandidatinnen und Kandidaten vermitteln, welche die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen.

Absatz 3: Personen erhalten den Sachkundenachweis, sofern sie eine Prüfung erfolgreich bestanden haben, die den Anforderungen der Bestimmungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b entspricht. Es reicht nicht, nur einen Kurs zu besuchen oder den Sachkundenachweis über eine von der Ausbildungsstellen angebotene Prüfung zu erbringen, die nicht diesen Bestimmungen entspricht.

Art. 7 Behandlungen mit ärztlichem Vorbehalt

Die in Anhang 2 Ziffer 3 aufgelisteten Behandlungen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt beziehungsweise vom direkt unterwiesenen Praxispersonal unter direkter Kontrolle und Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden:

 Die Behandlungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.1 setzen ein Krankheitsbild voraus und bedingen eine Anamnese, eine Diagnose und einen Therapieplan, der Nutzen und Risiken gegeneinander abwägt. Personen mit einem Sachkundenachweis nach Artikel 6 können auf Grund ihrer Ausbildung diese Anforderungen nicht erfüllen.

 Die Behandlungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.2 erfordern, dass die Augen durch geeignete Schutzkappen komplett vor Laserstrahlen geschützt werden. Diese Schutzkappen kann nur eine Ärztin oder ein Arzt oder direkt unterwiesenes Personal unter direkter Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes unter lokaler Narkose auf den Augen anbringen.

 Die Behandlungen gemäss Anhang 2 Ziffer 3.3 betreffen direkte Eingriffe in den menschlichen Körper, die nur eine Ärztin oder ein Arzt durchführen darf.