Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Wichtig ist dabei anzumerken, dass diese Kosten in keiner Art und Weise durch die neue Regelung entstehen, sondern bereits unter der bisherigen Gesetzgebung geleistet werden müssen.

Auf der Nutzenseite fallen die Anzahl vermiedener Schadensfälle, insbesondere die Anzahl vermiedener Krankheits- und Todesfälle, die vermiedenen Behandlungskosten, die Verringerung der beruflichen Ausfallzeit, die Verringerung persönlicher Belastungen und die Höhe der vermiedenen Kosten an. Laut aktuellen epidemiologischen Erkenntnissen sind 5,4% der Melanomerkrankungen auf Solarien zurückzuführen (Männer 3,7%, Frauen 6,9%)4. Auf die Schweiz bezogen heisst dies, dass in der Schweiz 51 Männer und 90 Frauen pro Jahr an solariuminduzierten Melanomen erkranken bzw. 14 Männer und 19 Frauen daran sterben.

Die bestehende Regelung bezüglich der Produktesicherheit wie auch die neue Regelung bezüglich deren Kontrolle bietet zudem die Chance, den Solariumbereich unter Beibehaltung einer hohen Qualität über smarte Kundenführung, Risikogruppenerfassung und Zugangskontrolle zu einem späteren Zeitpunkt zu automatisieren.

Behandlungen zu kosmetischem Zweck

Für Anbieterinnen und Anbieter kosmetischer Behandlungen, die mit Blitzlampen, Lasern, Ultraschallgeräten oder Radiofrequenzgeräten arbeiten, entstehen zusätzliche Aufwände, da sie einen Sachkundenachweis erwerben müssen. Der Erwerb des Sachkundenachweises wird voraussichtlich je nach Vorbildung zwischen zwei und zehn Tagen dauern. In der Schweiz gibt es rund 9000 Kosmetiksalons und rund 11 000 Kosmetikerinnen und Kosmetiker, von denen laut einer Schätzung der Fachverbände rund 1000 Peronen solche Behandlungen durchführen. Je nach Geschäftsstrategie machen solche Anwendungen einen grösseren oder kleineren Anteil am Gesamtumsatz aus. Die Kosten für den Erwerb der Sachkunde können zum momentanen Zeitpunkt noch nicht genau definiert werden, werden sich aber vermutlich im höheren dreistelligen oder niedrigen vierstelligen Bereich bewegen. Schlussendlich liegt es im Interesse der involvierten Berufsverbände und damit der Trägerschaft, die Kosten für das Erbringen des Sachkundenachweises so festzulegen, dass sie für die auszubildenden Personen tragbar sind und gleichzeitig die Kosten der Trägerschaft für administrative Belange decken.

Gemäss der im Jahre 2014 durchgeführten RFA kann davon ausgegangen werden, dass durch den Erwerb eines Sachkundenachweises die kosmetischen Behandlungen mit NIS- und Schallprodukten künftig korrekt und gesundheitsschonender durchgeführt werden und die Zahl der Komplikationen dementsprechend sinkt. Zudem kann die bestehende Rechtsunsicherheit, ob für kosmetische Behandlungen mit NIS und Schall nun Niederspannungsprodukte oder Medizinprodukte verwendet werden müssen, eliminiert werden, da der Sachkundenachweis nicht die Produkte, sondern deren Verwendung betrifft. Ebenfalls profitieren die Anbieterinnen und Anbieter von solchen Behandlungen in Zukunft davon, dass sie diese Behandlungen eigenständig mit einem Sachkundenachweis und ohne direkte ärztliche Aufsicht anbieten dürfen.

Im Vollzug können zusätzliche Kooperationsarbeiten bei Stichprobenkontrollen der kantonalen Vollzugsbehörde sowie Aufwendungen zur Dokumentation der Sachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anfallen. Diese Kosten sind allerdings vernachlässigbar. Zudem wird in diesem Bereich eine angemessene Übergangsfrist von fünf Jahren statuiert, damit die Trägerschaft die Ausbildung etablieren und genügend Anbieterinnen und Anbieter ausbilden kann sowie die Anbieterinnen und Anbieter genügend Zeit haben, den Sachkundenachweis zu erlangen.

4 Boniol et al. 2012: Cutaneous melanoma attributable to sunbed use: systematic review and meta-analysis.