Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

gebung. Zudem variiert auch der Regelungsumfang stark: manche Staaten verzichten auf eine Gesetzgebung, andere regeln sehr umfassend und detailliert. Deutschland hat seit 2009 ein Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung (NiSG), das die schädlichen Wirkungen medizinisch angewendeter oder gewerblich eingesetzter Anlagen (Kosmetikbereich) betrifft.

Solarien

Verschiedene Länder (Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Italien, Israel, Norwegen, Portugal und Spanien) nehmen den Solariumbetreiber oder die -betreiberin in die Pflicht, Minderjährigen den Zutritt zu Solarien zu verweigern. In Australien ist seit Januar 2016 die kommerzielle Nutzung von Solarien verboten. Ebenso sind in Brasilien Solarien verboten. Österreich, Belgien, Chile, Finnland, Lettland und Slowakei verbieten unbediente Solarien und haben damit eine strengere Regelung, als es die geltende Solariumnorm vorsieht.

Kosmetische Behandlungen

In den USA enthält der "Federal Food, Drug and Cosmetic Act" Vorschriften zu Medizin- und Gebrauchsprodukten, die NIS, Schall, Infraschall oder Ultraschall abgeben. Einzelne Staaten regeln ergänzend Laserstrahlung, hochfrequente Strahlung, ultraviolette (UV) Strahlung oder intensiv gepulstes Licht (IPL). In den Schweizer Nachbarstaaten gibt es noch keine Regelungen zu kosmetischen Behandlungen. Deutschland bereitet eine solche Regelung vor, die sich auf das NiSG abstützen soll.

Laserpointer

In Österreich hält die Verordnung über das Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV) fest, dass nur Laserpointer der Klassen 1 und 2 in Verkehr gebracht werden dürfen.

Der Import von Laserpointern mit mehr als 1 mW Leistung ist in Australien verboten, die gewerbliche Verwendung bedingt eine Ausnahmebewilligung. In Victoria und New South Wales gelten Laserpointer ab einer gewissen Stärke als verbotene Waffen resp. als gefährliche Gegenstände. Die Waffengesetzgebung von Western Australia verbietet die Produktion, den Verkauf und den Besitz von Laserpointern, welche die Laserklasse 2 übersteigen.

1.2.1 Verhältnis zum europäischen Recht

Die grundlegenden Dokumente zum Gesundheitsschutz in Bezug auf NIS in der EU sind die „Empfehlung 1999/519/EG des Rates zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz)“ sowie zwei Richtlinien "über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen": elektromagnetische Felder (Richtlinie 2013/35/EU) und künstliche optische Strahlung (Richtlinie 2006/25/EG). In diesen Dokumenten haben die Grenzwertempfehlungen der "International commission on non-ionizing radiation protection" (ICNIRP) Eingang gefunden, die einen Schutz vor wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von NIS bieten sollen. Im Bereich der elektromagnetischen Felder sind dies akute Auswirkungen starker Felder. Im optischen Bereich (bei UV-Strahlung) empfiehlt die ICNIRP zusätzlich zur Begrenzung der Exposition die Umsetzung von Präventionsmassnahmen. Im Bereich Schall legt die Richtlinie 2003/10/EG Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit und insbesondere ihres Gehörs durch Einwirkung von Lärm fest.

Die Sicherheit von Laserpointern, die Verbrauchern in der EU angeboten werden (und bei denen es sich um batteriebetriebene Geräte und kein Spielzeug handelt), wird durch die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit geregelt. Gemäss dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Hersteller nur sichere Produkte auf den Markt bringen.