Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
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V-NISSG
Art. 8 Verwendungsverbote
Buchstabe a: Die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up mit IPL-Geräten führt vielfach zu Verbrennungen und dadurch zu nicht verdeckbaren und entstellenden Vernarbungen der Haut. Grund dafür ist, dass die Strahlungsenergie von IPL-Geräten für diese Behandlungen zu hoch ist und aus technischen Gründen nicht geeignet eingestellt werden kann. Geeignet für diese Behandlungen sind je nach Tätowierungsfarben Alexandrit-, Rubin- oder Nd:Yag-Laser. Die Verwendung von IPL-Geräten für diese Behandlungen entspricht weder dem Stand des Wissens noch der Technik und ist verboten.
Buchstabe b: Die unsachgemässe Entfernung von Melanozytennävi (Leberflecken) mittels Laserstrahlen oder IPL ist in zweierlei Hinsicht problematisch:
Bei der Behandlung von gutartigen Melanozytennävi können Pseudomelanome auftreten. Sie entstehen typischerweise dann, wenn die Melanozytennävi unvollständig entfernt wurden. Da Pseudomelanome sich klinisch und/oder histologisch nicht von bösartigen Melanomen unterscheiden lassen, besteht bei solchen Hautflecken keine Gewissheit, ob ein laser- oder IPLinduziertes Pseudomelanom oder ein eigentliches Melanom vorliegt. Solche Hautflecke müssen deshalb in jedem Fall wie Melanome behandelt werden, stellen dadurch eine grosse Belastung für Kundinnen oder Kunden dar und sind zudem mit grossen Behandlungskosten verbunden. Bei der Behandlung bösartiger Melanozytennävi mittels Laser oder IPL besteht das Problem, dass sie durch ihre zerstörte Pigmentierung nicht mehr sichtbar sind und unentdeckt weiter bestehen, nicht therapiert werden und im schlimmsten Fall Metastasen bilden.
Die Behandlung von Melanozytennävi mit Laserstrahlen oder IPL ist deshalb verboten. Sie muss mit geeigneten medizinischen Methoden wie der Chirurgie erfolgen.
Art. 9 Trägerschaft für den Sachkundenachweis
Absatz 1: Der Sachkundenachweis erfordert eine Prüfung am Ende der Ausbildung. Diese Prüfungen werden von einer einzigen Trägerschaft organisiert. Sie setzt sich aus den fachlich involvierten Berufsverbänden zusammen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, insbesondere den schweizerischen Kosmetikverbänden und den medizinischen Gesellschaften der FMH. Nur Berufsverbände, die substantiell zur Aufgabenerfüllung der Trägerschaft beitragen können oder deren Mitglieder aussichtsreiche Anwärter auf einen Sachkundenachweis sind, sollen sich bei der Ausarbeitung des Ausbildungsplans und der Prüfungsbestimmungen beteiligen.
Absatz 2: Die fachlich involvierten Berufsverbände, die sich zur Trägerschaft zusammenschliessen, erarbeiten einen Ausbildungsplan und Bestimmungen zur Prüfung, die vom BAG genehmigt werden.
Absatz 2 Buchstabe a: Der Ausbildungsplan gibt Aufschluss über die Ausbildungsdauer, über das Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung und über die geeigneten Lehrmittel.
Abastz 2 Buchstabe b: Die Bestimmungen für die Prüfungen enthalten folgende Punkte:
Zulassungsvoraussetzungen: Vorkenntnisse und Berufserfahrungen der Kandidatinnen und Kandidaten, um zur Prüfung zugelassen zu werden.
Organisation der Prüfungen: Prüfungsmodalitäten wie Ausschreibung, Anmeldung, Kosten, Rücktritt, Ausschlussverfahren, Form (mündlich oder schriftlich oder Mischform) sowie Verhältnis zwischen praktischen und theoretischen Prüfungsinhalten.
Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfungen: Die Prüfungsanforderungen entsprechen den in Anhang 2 Ziffer 2 für den Sachkundenachweis erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Trägerschaft nach Absatz 1 bestimmt aus diesem Anforderungskatalog die Minimalkenntnisse, die für das Bestehen der Prüfung notwendig sind.