Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

(22%) dieser Besucherinnen und Besucher wurde dabei von Lasern geblendet. Damit wurden rund sieben Prozent der gesamten Bevölkerung ab 15 Jahren während Veranstaltungen von Laserstrahlen getroffen, was hochgerechnet rund 560 000 Personen in der Schweiz entspricht.

Die Schall- und Laserverordnung (SLV) (SR 814.49) regelt Veranstaltungen mit Laserstrahlung bereits heute und stützt sich auf die Leitlinie über die Sicherheit von Laseranlagen (IEC 60825-3:200811, "Safety of laser products - Part 3: Guidance for laser displays and shows") und die Norm SN EN 80625- 1:2014 (Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen) ab. Diese Grundlagen gelten auch für die künftige V-NISSG, welche die SLV ablöst und die künftigen Sicherheitsanforderungen für Veranstaltungen mit Laserstrahlen festlegt.

Diese Anforderungen sind risikobasiert. Für Veranstaltungen mit Lasereinrichtungen der Klassen 1 und 2 bestehen in Innenräumen keine Anforderungen. Veranstaltungen mit Lasereinrichtungen der Klassen 1 und 2 im Aussenbereich, die in den Luftraum strahlen, müssen gemeldet werden.

Bei Veranstaltungen mit Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 hingegen müssen Veranstalterinnen und Veranstalter künftig eine sachkundige Person einsetzen, welche die Lasereinrichtungen gemäss den in der Verordnung aufgeführten Anforderungen betreibt. Dabei wird unterschieden zwischen Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich, die geringeren Anforderungen an die Lasereinrichtung und Sachkunde unterliegen, und Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich, bei denen die Anforderungen strenger sind. Solche Veranstaltungen sind generell meldepflichtig.

Bis anhin sind die Kantone für den Vollzug der SLV verantwortlich. Auf Grund der komplexen Beurteilung der Lasershows können heute aber nicht alle Kantone dieser Aufgabe nachkommen. Eine Umfrage des BAG bei Kantonen 2009 hat diesbezüglich ergeben, dass nur in neun Kantonen Laserveranstaltungen gemeldet wurden und dass bei einem Drittel aller Kantone solche Meldungen ausgeblieben sind. Sieben Kantone hatten sich an dieser Umfrage nicht beteiligt. Um den Vollzug künftig zu gewährleisten und kostengünstig zu gestalten, teilt ihn die V-NISSG neu dem BAG und nicht mehr wie bis anhin den Kantonen zu.

Art. 11 Begriffe

Unter dem Begriff einer Veranstaltung mit Laserstrahlung versteht man in dieser Verordnung Lasershows, holografische Projektionen sowie astronomische Vorführungen. Eine "Lasershow" im Sinne dieser Verordnung ist derjenige Teil einer Veranstaltung, bei der die Laserstrahlung einer Lasereinrichtung für das Publikum oder Dritte sichtbar ist. Eine "Lasereinrichtung" besteht aus einer beliebigen Anzahl von Laserprojektoren, die ihrerseits einen oder mehrere Laser aufweisen.

Eine astronomische Vorführung im Sinne dieser Verordnung ist beispielsweise eine von einer Sternwarte durchgeführte Publikumsveranstaltung, bei der mit Hilfe eines Laserstrahls Sterne und Sternbilder erklärt werden. Zum Einsatz kamen bis anhin starke, von Hand geführte und teilweise aus dem Ausland direkt beschaffte risikobehaftete Laserpointer. Diese Produkte fallen in Zukunft unter das Verbot nach Artikel 23, so dass die Laserpointer weder beschafft noch besitzt werden können. Solche astronomische Vorführungen gelten neu als "Veranstaltungen mit Laserstrahlung". Sie müssen dabei die Anforderungen nach Artikel 12, 13 und 15 einhalten.

11 Diese Norm ist in Englisch erhältlich und kann bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), Central Office 3, rue de Varembé, P.O. Box 131, 1211 Genève 20, www.iec.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen werden.