Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Absatz 2: Die gespeicherten Daten dürfen nur für die Aufgaben nach dieser Verordnung verwendet werden. Insbesondere für die Kontaktaufnahme mit der Veranstalterin, dem Veranstalter oder der sachkundigen Person und für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.

Absatz 3: Der Zugang zum Meldeportal läuft über individuelle Benutzerprofile und Passwörter. Der Datenschutz ist somit gewährleistet.

Art. 25 Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung

Die Zollverwaltung vollzieht das Ein- und Durchfuhrverbot nach Artikel 22. Dabei zieht sie folgende Laserpointer ein:

 Laserpointer der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4

 Laserpointer, deren Leistung den Grenzwert für die Laserklasse 1 überschreitet.

 Laserpointer, die nicht oder nicht korrekt bezeichnete Laserpointer und Zubehör sind

Die eingezogenen Laserpointer werden an die kantonale Strafvollzugsbehörde weitergeleitet. Stichprobenweise Strahlenmessungen werden durch das BAG organisiert und in Zusammenarbeit mit kompetenten Stellen (z.B. METAS) durchgeführt. Die Zollverwaltung kann damit im Rahmen von Leistungsmodulen in nicht zollrechtlichen Erlassen zeitlich beschränkte Schwerpunktkontrollen von Laserpointern durchführen und in dieser Zeit Laserpointer zwecks Strahlungsmessungen dem BAG zustellen.

Art. 26 Gebühren

Artikel 26 regelt die Gebühren, welche die Bundesvollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs erheben können. Dies betrifft sämtliche Verfügungen der Bundesbehörden sowie auch bei ihnen angefragte Dienstleistungen (betrifft vorliegend BAG und EZV). Nicht Gegenstand dieser Bestimmung sind Gebühren, welche die Kantone in Anwendung von Artikel 8 NISSG erheben werden.

Die Gebührenbemessung erfolgt nach Absatz 1 nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz soll die effektiv verursachten Kosten decken. Der Stundenansatz orientiert sich an den üblichen Tarifen der Privatwirtschaft für vergleichbare Leistungen und beträgt zwischen 90 und 200 Franken. Mit dieser Spanne soll eine differenzierte Verrechnung je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals ermöglicht werden.

Nach Absatz 2 dürfen sowohl Bundesvollzugsbehörden wie auch kantonale Vollzugsstellen keine Gebühren erheben, wenn die Kontrolle zu keinen Beanstandungen führt.

Absatz 3 legt fest, dass im Übrigen die allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200415 anwendbar ist, die insbesondere Vorgaben betreffend Rechnungsstellung, Fälligkeit und Verjährung enthält.

2.2.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Bestimmungen über den Schutz vor Veranstaltungen mit Laserstrahlung und Schall fallen inskünftig nicht mehr unter das USG, sondern unter das NISSG. Die Inhalte der bestehenden SLV sind deshalb in die V-NISSG integriert und einer Totalrevision unterzogen worden. Die SLV wird aufgehoben.

15 SR 172.041.01