Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

Der Bund wird in Zusammenarbeit mit der für den Sachkundenachweis zuständigen Trägerschaft zudem Informationen für die Anbieterinnen und Anbieter von Behandlungen mit NIS- und Schallprodukten verfassen.

Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Laserstrahlung entstehen zusätzliche Kosten, da sie auf Grund der V-NISSG künftig sachkundige Personen beiziehen müssen. Die sachkundigen Personen müssen einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstelle absolvieren und erhalten nach bestandener Prüfung einen Sachkundenachweis. Die Kursdauer richtet sich nach dem zukünftigen Einsatzgebiet der sachkundigen Personen. Die Sachkunde für Veranstaltungen ohne Strahlung im Publikumsbereich ist in wesentlich kürzerer Zeit zu erlangen als die Sachkunde für Veranstaltungen mit Strahlung im Publikumsbereich. Für Letztere wird die Kursdauer voraussichtlich höchstens zwei Wochen dauern. Veranstaltungen mit Laserstrahlung dürfen nach Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung noch ein Jahr nach altem Recht durchgeführt werden, so dass genügend Zeit bleibt, um sachkundige Personen auszubilden.

Veranstaltungen mit Schall

Im Bereich von Veranstaltungen entstehen keine grossen Mehrkosten. Die bereits bestehende SLV wurde in die vorliegende Verordnung integriert. Einzige neue Pflicht ergibt sich für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit unverstärktem Schall über 93 dB(A). Diese müssen neu für das Publikum gratis Gehörschütze verteilen, was zu geringen Mehrkosten führt.

Laserpointer

Eine Ergänzung zur RFA5 aus dem Jahre 2014 zu den aktuellen Auswirkungen eines Laserpointerverbotes stellt fest, dass der Einzelhandel Laserpointer als eines von mehreren tausend Produkten anbietet und deshalb keine Einschränkungen in Kauf nehmen muss. Hinsichtlich des Schutzes vor missbräuchlicher Nutzung stellt die RFA fest, dass sich die neue Regulierung folgendermassen auswirkt:

 positiv auf Fluggesellschaften, Helikopterunternehmen und Flughäfen auf Grund reduzierter Anzahl von Blendungen

 positiv auf den öffentlichen Verkehr, dessen Kundschaft sowie auf Sicherheitsunternehmen auf Grund verminderter Blendungen

 positiv auf die Sicherheit bei weiten Distanzen zum Laserpointer auf die Luftwaffe, Polizei und Grenzwacht auf Grund eingeschränkter Blendungen

 positiv bei kurzen Distanzen zum Laserpointer für Polizistinnen und Polizisten, Sanitätsdienste und Militärangehörige auf Grund verminderter Blendungen

 positiv auf die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des öffentlichen und privaten Verkehrs durch Vermeidung von Unfällen und Verspätungen.

Ebenfalls zu beachten ist, dass auf Grund der momentan lückenhaften rechtlichen Regelung bezüglich Laserpointer Kosten für betroffene Personengruppen anfallen. So hat alleine das Basler Polizeikorps laut Presseberichten 1000 Schutzbrillen zu einem Stückpreis von 200 Franken beschafft, um seine Polizistinnen und Polizisten so gut wie möglich zu schützen. Weitere 3000 Laserschutzbrillen sollen von 15 weiteren Polizeikorps bestellt worden sein, und auch Helikopterunternehmungen rüsten ihre Crews mit Laserschutzbrillen aus.

Insgesamt kommt die RFA zum Schluss, dass das Verbot der heute gängigen Laserpointer zwar eine Vielzahl von Unternehmen, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen tangiert, die solche Präsentationswerkzeuge einsetzen, aber nicht in ihren Kerntätigkeiten. Daher sind keine volkswirtschaftlich relevanten Auswirkungen zu erwarten.

5 Ergänzende Abklärungen zur RFA NISSG aus dem Jahr 2014 zu möglichen Umsetzungsvarianten eines Laserpointerverbots. Erarbeitet durch e-Concept.