Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten

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V-NISSG

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Das Parlament hat das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) am 16. Juni 20171 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 5. Oktober 2017 unbenutzt verstrichen. In der parlamentarischen Beratung wurden nur wenige Anpassungen am Gesetzestext vorgenommen. Der bundesrätliche Gesetzesentwurf wurde mit einem Evaluationsartikel (Art. 14 NISSG) ergänzt, der den Bundesrat beauftragt, dem Parlament spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts einen Bericht über die Wirksamkeit und die Notwendigkeit des NISSG zu erstatten.

Gegenstand des Gesetzes

Das neue Gesetz soll die Sicherheit bei der Verwendung von gefährlichen Produkten verbessern, die nichtionisierende Strahlung (NIS) oder Schall aussenden. Bund und Kantone sollen bei der Verwendung dieser Produkte zukünftig kontrollieren können, ob die sicherheitsrelevanten Vorgaben der Hersteller eingehalten werden. Zudem soll der Bund zusammen mit den betroffenen Branchen in Zukunft für Produkte, die nur sachkundige Fachleute sicher verwenden können, Ausbildungs- und Verwendungsvorschriften erarbeiten und einen entsprechenden Sachkundenachweis vorschreiben können. Der Bund soll zudem die gewerbliche und berufliche Verwendung einzelner besonders gefährlicher Produkte verbieten können.

Unter das neue Gesetz fallen ausserdem gesundheitsgefährdende Situationen, die nicht rein produkte- oder verwendungsbezogen geregelt werden können. Im Vordergrund steht dabei die Regulierung gewisser Expositionen bei Publikumsveranstaltungen wie beispielsweise Veranstaltungen mit Laserstrahlung, bei denen verschiedene und starke NIS- oder Schall-Quellen teilweise gleichzeitig auf die Menschen einwirken. Der Schutz vor NIS und Schall von Quellen in der Umwelt, wie beispielsweise Mobilfunkanlagen und Hochspannungsleitungen sowie von Quellen am Arbeitsplatz wird wie bisher durch das Umwelt- und Arbeitsrecht geregelt.

Ferner sieht das neue Gesetz bei erheblicher Gesundheitsgefährdung als ultima ratio die Möglichkeit vor, die Ein- und Durchfuhr, den Verkauf und den Besitz von Produkten zu verbieten. Im Fokus einer solchen Massnahme sind zurzeit gefährliche Laserpointer. Diese Laserpointer gefährden die Gesundheit der Bevölkerung massiv und stellen für spezifische Berufsgruppen wie beispielsweise Pilotinnen und Piloten ein gravierendes Sicherheitsproblem dar. Wenn die starke Strahlung solcher Laserpointer auf das Auge trifft, können nebst Blendungen auch Netzhautverletzungen resultieren, die das Sehvermögen beeinträchtigen oder gar zur Erblindung führen.

Die Vollzugsaufgaben werden zu einem überwiegenden Teil von den Kantonen übernommen. Der Bund wird das Gesetz nur in Teilbereichen vollziehen. So wird der Bund neu den Vollzug bei Veranstaltungen mit Laserstrahlung übernehmen und die Ein- und Durchfuhr von gefährlichen Laserpointern kontrollieren. Zu den Vollzugsaufgaben des Bundes gehört auch das Verfassen von Vollzugshilfen für die kantonalen Vollzugsbehörden.

1.2 Internationaler Vergleich

International besteht derzeit keine Einigkeit, wie NIS und der Schall reglementiert werden soll. Manche Staaten arbeiten mit separaten Erlassen, andere erweitern die Strahlenschutz- oder die Spezialgesetz-

1 BBl 2017 4211