Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/11: Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
V-NISSG
Anhang 6 Ziffer 1 Buchstaben b und c sowie Ziffer 2 Buchstaben b und c MepV haben den Schutz des Menschen vor kosmetischen Anwendungen mit NIS oder Schall von Medizinprodukten nur unvollständig geregelt. Das NISSG und die V-NISSG vervollständigen diese Regelungen, dehnen sie zugleich auf die kosmetischen Anwendungen mit NIS und Schall von Niederspannungserzeugnissen aus und klären damit auch die Schnittstellen zwischen diesen Regelungsbereichen. Die oben genannten Ziffern des Anhangs 6 MepV werden somit aufgehoben.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
Absatz 1: Spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der V-NISSG müssen die Solariumbetreiberinnen und -betreiber die Solarien so eingerichtet und das Bedienungspersonal so ausgebildet haben, dass die Vorschriften der V-NISSG eingehalten werden.
Absatz 2: Veranstaltungen mit Laserstrahlung und Schall dürfen noch bis ein Jahr nach dem Inkrafttreten der V-NISSG nach der SLV durchgeführt werden.
Absatz 3: Laser der Klasse 4 sowie Blitzlampen dürfen noch bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der V-NISSG nach der MepV Anhang 6 Ziffer 1 Buchstabe b und c benutzt werden. Das bedeutet, dass Kosmetikerinnen und Kosmetiker oder Personen mit einer ähnlichen Ausbildung noch fünf Jahre ohne Sachkundenachweis Behandlungen mit Laser der Klasse 4 und mit Blitzlampen anbieten dürfen, dies aber nur unter direkter ärztlicher Kontrolle. Alle anderen Behandlungen nach der V-NISSG dürfen noch fünf Jahre ohne Sachkunde nach Anhang 2 Ziffer 2 V-NISSG durchgeführt werden.
Absatz 4: Das BAG begleitet den Aufbau der Trägerschaft in den ersten fünf Jahren nach Inkraftsetzung der Verordnung und des Gesetzes. Es organisiert dabei insbesondere die Sitzungen zur Konstituierung der Trägerschaft und nimmt nur organisatorische und keine fachlichen Arbeiten wahr.
Art. 29 Inkrafttreten
Das NISSG und die V-NISSG sollen voraussichtlich in der 1. Hälfte 2019 in Inkraft gesetzt werden.